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Liquidation

Bei jährlich über 30.000 Liquidationsverfahren ist die Liquidation ein wirtschaftliche bedeutendes und rechtlich komplexes Gebiet. Im Lebenszyklus der GmbH stellen sich von der Gründung über den normalen Geschäftslauf bis hin zu ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Ende vielerlei praktische und rechtliche Fragen. Doch oft wird vergessen, dass es auch zu einem Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH kommen kann. Dies idealerweise nicht im Wege eines Insolvenzverfahrens, sondern durch eine Liquidation - im Vergleich zur Insolvenz also dem friedlichen Ende der GmbH. Ziel des Liquidationsverfahrens ist es, das Gesellschaftsvermögen zu versilbern, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen.
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Markenrecht

Viele Unternehmen, ob aus der Industrie, dem Handel oder aus dem Dienstleistungssektor, sehen sich häufig mit dem Problem konfrontiert, dass ihre erfolgreichen Produkte, Leistungen oder Ideen kopiert werden.

Derartige Plagiate sind nicht nur ärgerlich, sondern können sich auch zu einem wirtschaftlichen Problem bis hin zur Insolvenz ausweiten, falls die betroffenen Unternehmen es unterlassen haben, sich ihre Produkte, Leistungen oder Ideen rechtlich schützen zu lassen.

Das Markengesetz regelt hierbei nicht nur den Schutz von Marken, sondern auch den der sonstigen Kennzeichen (Geschäftliche Beziehungen und geografische Herkunftsangaben). Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, Gestaltungsformen und Aufmachungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenfähig sind demnach insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist eine abstrakte Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Erfasst werden auch Kollektivmarken von rechtsfähigen Verbänden für die Produkte ihrer Mitglieder und Gemeinschaftsmarken.
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Recht der erneuerbaren Energien

Das Recht der erneuerbaren Energien stellt eine Querschnittsmaterie aus zahlreichen Rechtsgebieten dar. Zunächst bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Unternehmen, die in dieser Branche tätig sind, nach den Vorgaben des Gesellschaftsrechtes. Bei der Gründung einer Gesellschaft ist die richtige Rechtsform auszuwählen, im Laufe der Geschäftstätigkeit kann es zu Unternehmenskäufen oder zu einer Umwandlung der ursprünglichen Rechtsform - oder sogar zu einem Börsengang kommen. Der Einkauf und Verkauf von Produkten bestimmt sich nach dem allgemeinen Zivilrecht, insbesondere sind hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Je nachdem, in welchem Bereich der erneuerbaren Energien das Unternehmen tätig ist, sind zahlreiche weitere rechtliche Vorgaben zu bedenken. Wenn die Gesellschaft in der Produktion von beispielsweise Windkraftanlagen, Solarzellen oder Photovoltalkanlagen tätig ist, ist das Lizenz- und Patentrecht zu beachten. Sofern das Unternehmen Solar- oder Windparks betreibt, müssen entsprechende Flächen kauft oder gepachtet werden. In letzterem Fall sind Vereinbarungen über die Nutzung mit dem Verpächter zu treffen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei der Aufstellung von Windrädern, Solaranlagen oder Photovoltalkanlagen diese nicht in das Eigentum in des Verpächters übergehen und am Ende der Laufzeit abgebaut werden können. Sofern das Unternehmen selbstständig Strom erzeugt, bestimmt sich die Vergütung der Einspeisung des Stroms nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG).

Ihre Ansprechpartner sind:

Sabina Funke

 
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Recht der freien Berufe

„Bei Freiberufler-Zusammenschlüssen besteht anwaltlicher Beratungsbedarf nicht nur bei Auseinandersetzungen mit den berufsständischen Organisationen wie Berufskammern. Die Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gehört ebenfalls zu den Bereichen, in denen das Wettbewerbsrecht durch den Rechtsanwalt in Einklang mit den jeweiligen Berufsrechtvorschriften zu bringen ist.

Die Berufsrechte der einzelnen Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentanwälte) enthalten ebenfalls Besonderheiten, die bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften oder zwischen Gesellschaftern, zu berücksichtigen sind.“
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Umstrukturierung

Die Anlässe zur Um- oder Restrukturierung von Unternehmensgruppen sind vielfältig. So kann sich die Struktur der Gesellschafter eines Unternehmens ändern, Veränderungen des Geschäfts oder Vertriebsmodells die Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen fordern, gewandelte internationale Rahmenbedingungen oder veränderte steuerliche Gegebenheiten eine Restrukturierung erfordern. Neben der inneren Organisation von Arbeitsabläufen und Organisationselementen werden durch die umwandlungsrechtliche Restrukturierung die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Insoweit sind drei Maßnahmen denkbar: Die Veränderung der Rechtsform des Unternehmens, die Zusammenführung von bisher getrennten Vermögensmassen oder die (Ab)Trennung von Teilen eines bislang einheitlichen Vermögens. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Vorgänge sind im Umwandlungsgesetz geregelt. Dabei handelt es sich um den Formwechsel (§§ 119 – 304 UmwG), die Verschmelzung (§§ 2 – 122 UmwG) sowie die Spaltung (§§ 123 – 173 UmwG).
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