Aktienrecht
Die Möglichkeiten, die das Aktienrecht bietet, sind nicht nur für Großkonzerne vielfältig und werden leider allzu oft verkannt. So hat auch der Kleinanleger mehr Rechte, als er zumeist denkt und auch für das mittelständische Unternehmen kann die Aktiengesellschaft die passende Rechtsform sein. Es ist jedoch zu beachten, dass an den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hohe Anforderungen gestellt werden. Die Aufgaben und Pflichten sind vielfältig und das Haftungsrisiko ist groß.
- Aktionär
- Aktionärshaftung
- Aktiengesetz
- Hauptversammlung
- Kapitalgesellschaft
- AktG
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
Verstöße gegen das Aktienrecht und sonstige Pflichtverletzungen der Organmitglieder können sehr kostspielig sein. Die komplexe Rechtsmaterie erfordert daher einen hohen Beratungsbedarf für Vorstand und Aufsichtsrat. Übernahmen, Beteiligungen oder Umwandlungen machen, neben der wirtschaftlichen Risikobewertung eine umfangreiche Begutachtung des aktien- und konzernrechtlichen Sachverhaltes unumgänglich. Hauptversammlungen bergen ein enormes Konfliktpotential, sei es durch Sperrminoritäten, räuberische Aktionäre usw.
Von den rund 15.000 in Deutschland existierenden Aktiengesellschafen ist nur ein geringer Teil, nämlich rund 1.000 an der Börse notiert. Diese Zahlen zeigen, dass die AG mehr Rechtsform (auch) des Mittelstandes, als der großen Konzerne ist.
Ihre Ansprechpartner sind:
Dr. Volker Römermann![]() |
Ioannis Zaimis ![]() |
Ina Jähne ![]() |
Was unterscheidet die AG von anderen Rechtsformen?
Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, § 1 Abs. 1 AktG. Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, § 1 Abs. 2 AktG. Ein weiterer wesentlicher Unterschied der AG zur GmbH ist die weitaus größere Unabhängigkeit des Vorstands gegenüber den Anteilseignern. Die Aktiengesellschaft ist formalistischer und weniger personalistisch geprägt als die GmbH, d.h. es müssen bei ihr mehr Verfahrens- und Formvorschriften beachtet werden als bei der GmbH. Wegen des sog. Grundsatzes der Satzungsstrenge sind die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Satzung einer AG deutlich geringer als beim Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Das Modell der Aktiengesellschaft ist damit an sich für größere Publikumsgesellschaften und für Gesellschaften mit einem Interesse an einer Kapitalaufnahme über die Börse entworfen worden. Für eine AG spricht das höhere Ansehen, das die Rechtsform genießt, das sich auch auf die Organe und ihre Mitglieder erstreckt sowie die grundsätzliche die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über die Börse. |
Was ist die "Kleine AG"?
Die "Kleine AG" ist keine eigenständige Rechtsform. Es handelt sich vielmehr um eine reguläre AG, bei der grundsätzlich sämtliche Regelungen des Aktiengesetzes zur Anwendung gelangen. Das "Gesetz für die kleine Aktiengesellschaft und zur Deregulierung des Aktienrechts" vom 2. August 1994 hat lediglich für "börsenferne" Aktiengesellschaften unter bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen Vereinfachungen und Sonderregelungen geschaffen, wie etwa:
|
Welche Organe muss die AG haben?
Die AG ist im Gegensatz zur zweigliedrigen GmbH stets dreigliedrig aufgebaut, d.h., sie hat immer die Organe: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Bei der AG sind zudem Mindestgrößen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu berücksichtigen. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat berufen, angestellt und überwacht. Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Satzung kann einzelnen Aktionären ein Entsendungsrecht vorbehalten. Der Vorstand einer AG leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Er unterliegt weder den Weisungen der Hauptversammlung noch denen des Aufsichtsrats. Zusätzlich bestimmt sich das Unternehmensinteresse, das der Vorstand zu verfolgen hat, anders als bei der GmbH nicht lediglich aus dem Gesellschafterinteresse, sondern aus den Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer, der Gesamtwirtschaft und der Öffentlichkeit zusammen. Ein Weisungsrecht der Aktionäre besteht gegenüber dem Vorstand nicht. Dagegen hat der GmbH-Geschäftsführer auch für die Gesellschaft nachteilige Weisungen der Gesellschafter zu befolgen. Die Grenzen des Weisungsrechts sind bei der GmbH lediglich die drohende Insolvenz und die Gefährdung der Gläubiger. Während die Organstellung des Geschäftsführers bei der GmbH grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, sind die Amtszeiten der Organe der AG zeitlich auf maximal fünf Jahre begrenzt, wobei eine erneute Bestellung möglich ist. Allerdings können die GmbH-Gesellschafter den Geschäftsführer jederzeit abberufen. Der Vorstand einer AG kann hingegen nur aus wichtigem Grund vom Aufsichtsrat vorzeitig abberufen werden, wobei indes der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung einen wichtigen Grund darstellt |
Welche Kontrollmöglichkeiten haben die Aktionäre?
Die Rechte der Aktionäre sind bei der AG im Vergleich zur GmbH beschränkt. Z.B. stehen die, bei einer GmbH bestehenden, umfassenden Einsichts- und Auskunftsrechte dem Aktionär nur begrenzt zur Verfügung. Die Kompetenzen des Aktionärs sind im wesentlichen auf die Bestellung des Aufsichtsrats, der wiederum den Vorstand bestellt sowie die so genannten Grundlagenentscheidungen beschränkt. Aktionäre haben grundsätzlich nur während der Hauptversammlung ein Auskunftsrecht gegenüber der Aktiengesellschaft. Ein Anspruch auf Einsicht in die Bilanzen bzw. die Buchführung der Gesellschaft außerhalb der Hauptversammlung besteht nicht. Die Aktionäre nehmen ihre Rechte im Rahmen der Hauptversammlung wahr. Das bedeutet, dass Beschlüsse grundsätzlich in der Hauptversammlung stattfinden müssen, so dass herkömmlicherweise die Hauptversammlung zusammentreten muss. Der Gesetzgeber hat aber begonnen, Wege zu einer dem technischen Fortschritt Rechnung tragenden, virtuellen Hauptversammlung zu ebnen. Die Einladung muss nicht mehr mit Informationen übersendet werden, sondern nur noch den Aktionären zugänglich gemacht werden, und die Zulässigkeit von Aktionärsvertretern kann dazu führen, dass die Aktionäre nur noch als Weisungsgeber beteiligt sind. Trotz der oben beschriebenen Vereinfachungen für die "kleine AG" bleibt die Hauptversammlung damit etwas unflexibler als die Gesellschafterversammlung der GmbH. Das Stimmrecht steht grundsätzlich jedem Aktionär als ein unentziehbares, nicht von der Mitgliedschaft trennbares Recht zu, sofern die Einlage vollständig geleistet ist. Ausnahmen bestehen für eigene Aktien der Gesellschaft und für Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Im Vergleich zur GmbH unterliegt ein Aktionär, der gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, in der Hauptversammlung erheblich geringeren Einschränkungen seines Stimmrechts. Während bei der GmbH grundsätzlich der Gesellschafter bei Abstimmungen in eigener Sache ausgeschlossen ist, unterliegt der Aktionär nur nach einem im Aktiengesetz abschließend geregelten Katalog einem Stimmverbot. So darf beispielsweise der Großaktionär, der gleichzeitig Vorstandsvorsitzender ist, bei der Abstimmung in der Hauptversammlung über seinen Vertrauensentzug als Vorstandsvorsitzender mitstimmen. Über Maßnahmen der Geschäftsführung können die Aktionäre nur beschließen, wenn der Vorstand dies verlangt. Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss nicht fest, außer wenn Vorstand und Aufsichtsrat es beschließen oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt. Zum Schutz vor ungewünschten Aktionären können sog. vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Zustimmung erteilt der Vorstand, wobei die Satzung jedoch bestimmen kann, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließen. Die Satzung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf. |
Welche Möglichkeiten haben Aktionäre, die Bilanzen/Buchführung der Gesellschaft einzusehen?
Aktionäre haben als Teilnehmer der Hauptversammlung ein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG. Regelungszweck der Norm ist es, dem Aktionär die Informationen zugänglich zu machen, die er für die sinnvolle Ausübung seiner Rechte braucht, die ihm in der Hauptversammlung oder in Bezug auf die Hauptversammlung zustehen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Ausübung des Stimmrechts (§ 134 AktG), aber auch die Möglichkeit des Rechtsschutzes (Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung, § 245 AktG) oder sonstige Minderheitsrechte. Daher kann das Auskunftsrecht auch von Aktionären mit stimmrechtslosen Aktien ausgeübt werden. Diese Regelung ist gemäß § 23 Abs. 5 AktG zwingend und im wesentlichen auch abschließend. Daher besteht für den Satzungsgeber einerseits wenig Spielraum, das Auskunftsrecht einzuschränken. Das gilt auch für die Geschäftsordnung der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 AktG), weil wegen ihres Nachrangs ihr Regelungsspielraum nicht weiter gehen kann als derjenige der Satzung. Andererseits können Satzungsgeber oder die Geschäftsordnung den Auskunftsanspruch des Aktionärs aber auch nicht erweitern, weil § 131 AktG das nicht vorsieht. Erweiternde Sondervorschriften bestehen aber für Konzernverhältnisse. Ein Auskunftsrecht außerhalb der Hauptversammlung besteht nicht. Aktionäre haben daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Bilanzen bzw. die Buchführung der Gesellschaft. Das Recht auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 258 Abs. 2 AktG bleibt aber. |
Was ist eine SE bzw. Societas Europaea ?
Das Kürzel SE steht für die Societas Europaea, die Europäische Aktiengesellschaft. Seit Ende 2004 können sich Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union in eine SE umwandeln und europaweit als rechtliche Einheit auftreten. Mehr als 100 Unternehmen in Europa firmieren bereits als SE. Vor der Einführung der SE mussten deutsche Kapitalgesellschaften für die Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft gründen und sich dann jeweils nach nationalem Gesellschafts- und Steuerrecht richten. Die neue Rechtsform macht es so für Firmen leichter, in anderen europäischen Staaten Fuß zu fassen. Nicht nur Dax-Größen wie Allianz und BASF haben die Vorteile dieser Rechtsform für sich entdeckt. Auch kleinere Familienunternehmen stellen sich als SE auf. Außerdem bestehen flexiblere Regelungen bei der Mitbestimmung. Ab 500 Mitarbeitern müssen deutsche Gesellschaften die Aufsichtsratssitze zu einem Drittel mit Arbeitnehmern besetzen, ab 2 000 Mitarbeitern die Hälfte. Die Mitbestimmung in einer SE ist dagegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird zwischen Unternehmen und Belegschaft ausgehandelt. Was ausgehandelt wird, gilt dann auch für die Folgejahre, selbst wenn die Unternehmen so stark wachsen, dass sie als deutsche Kapitalgesellschaften verpflichtet wären, Arbeitnehmervertreter in die Kontrollgremien zu |











