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Immobilienrecht

Das Immobilienrecht steht als Oberbegriff für die Rechtsbereiche, bei denen entweder der Erwerb oder die Umgestaltung einer Immobilie oder deren Nutzung im Vordergrund stehen.

Bei dem Erwerb von Immobilien spielen zumeist Grundstückskauf- und Bauträgerverträge, sowie öffentlichrechtliche Belange (Umweltschutz) eine entscheidende Rolle. Bei der Nutzung von Immobilien stehen hingegen Kauf- und Mietverträge im Vordergrund.
  • öffentliches Baurecht
  • privates Baurecht
  • Bauen
  • Immobilie
  • Architekt
  • Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
  • Immobiliarsachenrecht, Grundschuld, Hypothek, Grundstückserwerb
  • Vergaberecht
  • Mietrecht, §§ 535 ff. BGB
  • Pachtvertrag, § 581 BGB
  • Leihe, § 588 BGB
  • Werkvertrag, § 611 BGB
  • Leasingvertrag
Der Begriff Baurecht meint hierbei die Summe der Normen, die sich auf die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen. Einfacher ausgedrückt sammelt sich unter dem Oberbegriff des Baurechts die juristische Auseinandersetzung mit all den - höchst heterogenen - Problemen, die sich durch und im Zusammenhang mit dem Bauen ergeben. Unterschieden wird zwischen dem öffentlichen Baurecht und dem privaten Baurecht. Das öffentliche Baurecht dreht sich im Wesentlichen um die Frage, wer was wo wie bauen darf oder gegebenenfalls sogar bauen muss. Es lässt sich auch in die Bereiche Planungsrecht, Bodenordnungsrecht und Bauordnungsrecht unterteilen und ist geprägt von dem Über- und Unterordnungsverhältnis des Staates sowie seiner Länder und Gemeinden einerseits und der Bürger andererseits. Das private Baurecht meint dagegen die Summe der Normen, welche die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an Planung sowie Ausführung eines Bauwerks untereinander regeln.

Das Immobilienrecht wird durch Normen des Zivilrechts, insbesondere durch die Vorschriften über Kaufverträge nach den §§ 433 ff. BGB und des Immobiliarsachenrechts (bspw. Grundstückserwerb, Hypothek, Grundschuld) beeinflusst. Bei öffentlichen Vorhaben müssen die Belange des Vergaberechts und der städtebaulichen Planung beachtet werden.

Der überwiegende rechtliche Anwendungsbereich hinsichtlich der Nutzung einer Immobilie ist das Mietrecht; dieses ist größtenteils in den §§ 535 ff. BGB geregelt

Ein Mietverhältnis ist das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet ist; ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher, entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag.

Hierbei ist stets fraglich, ob ein solcher Mietvertrag überhaupt im betroffenen Sachverhalt vorliegt oder nicht gegebenenfalls ein anderer Vertragstyp einschlägig ist.

Der Mietvertrag ist demnach von anderen Vertragstypen abzugrenzen. Ein Pachtvertrag nach § 581 BGB bezieht sich im Gegensatz zum Mietvertrag nicht auf eine Sache, sondern auf einen Gegenstand und gewährt die Ziehung der Früchte. Die Leihe ist gem. § 588 BGB im Gegensatz zur Miete unentgeltlich. Bei einem Werkvertrag gem. § 611 BGB wird statt der Gebrauchsüberlassung die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geschuldet. Der Verwahrungsvertrag unterscheidet sich dahingehend, dass bei diesem nur die Aufbewahrung, nicht aber die Gebrauchsüberlassung des Raumes geschuldet wird.

Der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag, und liegt dann vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Sachgefahr den Leasingnehmer trifft.

Ihr Ansprechpartner ist:



Ioannis Zaimis