Medizinrecht
Das Medizinrecht umfasst im Wesentlichen das Arztrecht, das Arzneimittelrecht, das Medizinproduktrecht sowie das Transfusionsrecht.
Unter das Arztrecht fällt in erster Linie das Arzthaftungsrecht, welches die Haftung des Arztes gegenüber seinem Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrages regelt. Der Arztvertrag wird dabei als Dienstvertrag verstanden. Es wird kein Behandlungserfolg, sondern lediglich eine fachgerecht ausgeführte Dienstleistung geschuldet. Auch ein Zahnarztvertrag stellt grundsätzlich einen Dienstvertrag dar.
Einen solchen Dienstvertrag kann der Patient für sich selbst schließen aber auch zugunsten eines Dritten nach § 328 BGB. Ein solcher wird beispielsweise häufig von den Eltern für die Behandlung eines minderjährigen Kindes abgeschlossen. Bei einer Entbindung liegt dagegen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des ungeborenen Kindes vor.
Bei stationärer Behandlung kommt ein Behandlungsvertrag häufig nicht nur mit einem Arzt, sondern mit einem Krankenhausträger zustande. Bei den Krankenhausverträgen wird zwischen dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag, dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag und dem gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag unterschieden. Je nach Art des Krankenhausvertrages variiert entsprechend die Haftung des Arztes sowie des Krankenhausträgers. Bei dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag haftet nur das Krankenhaus, die Ärzte mangels einer Vertragsbeziehung jedoch nicht aus Vertrag, sondern nur aus Delikt. Bei dem gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag haftet der Arzt aus Vertrag, weil mit ihm ein Behandlungsvertrag geschlossen wird. Das Krankenhaus schließt dagegen einen Vertrag mit dem Patienten, der die ärztliche Behandlung nicht mit umfasst und haftet daher wegen Behandlungsfehler nicht. Bei dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Zusatzarztvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus auch zur ärztlichen Leistung. Der Arzt wird ebenfalls daneben verpflichtet, so dass Arzt und Krankenhaus bei einer Pflichtverletzung gesamtschuldnerisch haften.
Im Rahmen eines Behandlungsvertrages obliegt dem Arzt die Pflicht sämtliche Behandlungs-. Diagnose-, Therapie- und Aufklärungsfehler zu vermeiden. Tritt ein solcher Fehler ein und ist jener für einen Schaden des Patienten kausal geworden, kann der Patient innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Zudem kann darüber hinaus eine Haftung aus dem Recht der unerlaubten Haftung entstehen.
Neben dem Verhältnis zwischen einem Arzt und einem Patienten umfasst das Medizinrecht auch das Verhältnis zwischen den Ärzten. Aus diesem Verhältnis entstehen häufig Rechtstreitigkeiten aus dem Bereich des ärztlichen Berufsrechts. Zulassung und Erteilung sowie Rücknahme und Widerruf von Approbationen auf Grundlage der Regelungen der Approbationsordnung und der Berufsordnung der Landesärztekammern, Werbeverbote bei irreführender und vergleichender Werbung, „Hinauskündigung“ neuer Partner aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Praxisübertragungen stellen beispielsweise oft den Grund für eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Arztkollegen dar.
Bei der Vergütung von Ärzten ist zwischen einem Privatpatienten und einem Kassenpatienten zu unterscheiden. Der Kassenpatient wird im Gegensatz zum Privatpatienten nicht selbst Schuldner der ärztlichen Vergütung. Die Vergütung an den Kassenarzt erfolgt nämlich von der jeweiligen Krankenkasse über die kassenärztliche Vereinigung nach dem Sozialrecht, insbesondere nach SGB V.
Das Arzneimittelrecht beschäftigt sich mit der Herstellung und dem in Verkehr bringen von Arzneimitteln entsprechend den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes. Neue Arzneimittel sind zulassungsbedürftig durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Zulassung wird grundsätzlich erteilt, es sei denn es liegt ein Versagungsgrund vor.
Das Medizinproduktrecht regelt nach dem Medizinproduktgesetz das in Verkehr bringen, Aufstellen, Betreiben und Verwenden von Medizinprodukten. Medizinprodukte wie beispielsweise Zahnfüllungswerkstoffe und deren Zubehör müssen dabei streng von den nach dem Arzneimittelgesetz zulassungsbedürftigen Arzneimitteln unterschieden werden.
Bei dem Transfusionswesen, welches im Transfusionsgesetz seine gesetzlichen Grundlagen findet, geht es unter anderem um die ordnungsgemäße Entnahme und Transfusion von Blut. Im Falle der nicht eingehaltenen Sorgfalt stehen dabei dem Spender oder dem Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz und gegebenenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Haftung ergibt sich dabei aus Vertrag nach § 280 Abs. 1 BGB oder aus Delikt bei Verletzung des Körpers oder Gesundheit oder eines Schutzgesetztes nach § 823 Abs. 1, 2 BGB.
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