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Wettbewerbsrecht

In den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen alle Wettbewerbshandlungen, die zur Absatzförderung dienen. Hierzu gehört insbesondere die Werbung jeder Art. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, von der Broschüre bis zu einer Sonderverkaufsmaßnahme, sind insofern die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.


Wir beraten Sie im Wettbewerbsrecht insbesondere bei
  • der Gestaltung von Werbekonzepten
  • der Entwicklung von Werbekonzepten
  • der rechtlichen Begleitung von Werbemaßnahmen
  • Abmahnungen
  • Wettbewerbsstreitigkeiten
  • der rechtsichern Gestaltung von Werbebroschüren oder Flyern
  • der rechtlichen Ausgestaltung der Webpräsenz

Ihre Ansprechpartner sind:

Sabina Funke

Tim Günther

Jieyao Hu-Windheim



In einem Abmahnschreiben werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht, wie soll darauf reagiert werden?

Durch die Abmahnung wird demjenigen, der geworben hat, von dem Anspruchsberechtigten mitgeteilt, dass er seine Werbung für unzulässig hält und dass er ihn deshalb auffordert, diese Werbung zukünftig nicht zu wiederholen. Um dies sicherzustellen, fordert der Abmahnende in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Inhalt eines solchen Schreibens muss sehr sorgfältig geprüft werden, bevor eine ggfs. zu umfangreiche oder unberechtigte Unterlassungserklärung abgebeben wird.

Der Sachverhalt kann telefonisch, per Email oder mittels Fax ermittelt werden. Unsere Rechtsanwälte wird dann prüfen, welches Recht Anwendung findet und welche weiteren Rechtsmittel geeignet sind. Persönliches Gespräche zwischen den Mandanten und unserer Rechtsanwälte können nach Vereinbarungen wahlweise in einer unseren Kanzleien in Hannover, Hamburg oder Berlin stattfinden. Alternativ Handelt es sich um eine größere Angelegenheit, begeben wir uns bei entsprechender Deckung auch zum Klienten.
 

Muss eine Vertragsstrafe bei einem zukünftigen Wettbewerbverstoß akzeptiert werden?

Ja, wenn man tatsächlich nach eingehender Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass ein Wettbewerbverstoß vorliegt. Denn die Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung muss durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes abgesichert werden. Nur dadurch kann die im Wettbewerbsrecht angenommene Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Ein Der Wettbewerbsverletzer kann insofern die rechtliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht durch die bloße Erklärung ausräumen, er werde die beanstandete Werbung in Zukunft unterlassen.
 

Muss ich nach Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes schnell reagieren?

Ja, wenn ich eine Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung kurzfristig (in einem sog. einstweiligen Verfügungsverfahren) erreichen will. Wer von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis hat und trotzdem längere Zeit wartet, bringt dadurch zum Ausdruck, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig ist. Er kann seine Unterlassungsansprüche dann nicht mehr mit der einstweiligen Verfügung durchsetzen, weil die Dringlichkeit für ein solches Verfahren nicht mehr angenommen wird.

Die Zeitspanne, die nicht überschritten werden darf, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, ist in je nach Gericht unterschiedlich. Grundsätzlich gilt, dass nach sechs Wochen des untätigen Zuwartens keine Eilbedürftigkeit mehr besteht.
 

Ist die Nachahmung fremder Werbeslogans erlaubt?

Die Nachahmung fremder Werbung - soweit kein Sonderrechtsschutz beispielsweise nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach dem Markenrecht besteht – ist grundsätzlich erlaubt. Grundsätzlich ist eine Monopolisierung bloßer Werbeideen oder -methoden nicht zulässig. Die Zulässigkeit der Anlehnung an fremde Werbung hängt daher entscheidend davon ab, ob eine bestimmte werbliche Idee oder auch deren konkrete Umsetzung kopiert wird. Dem wettbewerbsrechtlichen Schutz unterliegt nur die Übernahme oder Nachahmung der konkreten Gestaltung des fremden Werbemittels, wenn dieser Werbemittel ausreichende wettbewerbliche Eigenart aufweist (Prägnanz). Dies gilt schon mit seiner Einführung. Auf seinen Bekanntheitsgrad kommt es grundsätzlich nicht an.