Start Kompetenzen Internationale Vertragsgestaltung_f
Print PDF
There are no translations available.

Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien, auf deren Verhältnis das UN-Kaufrecht anwendbar ist, dieses (ausdrücklich) ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Parteien des international-rechtlichen Bezuges des Sachverhalts bewusst sind und dieses nicht zur Anwendung gelangen lassen wollen.
 
Print PDF
There are no translations available.

Das UN-Kaufrecht regelt sowohl den Abschluss des Kaufvertrags (inklusive Form und erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien), als auch die Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Anwendung des UN-Kaufrechts ist jeder Rückgriff auf nationales Recht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Regelungsmaterien, welche im UN-Kaufrecht nicht erwähnt werden (bspw. die Verjährung). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich dann Vertragsinhalt, wenn vor Vertragsabschluss der anderen Seite der in der Verhandlungssprache abgefasste Text ausgehändigt wird, das Vertragsangebot ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und die andere Seite das Vertragsangebot bestätigt, ohne den Bedingungen zu widersprechen oder ohne eigene Bedingungen einzubringen, soweit nicht andere Gebräuche oder Gepflogenheiten ebenfalls in Betracht kommen.
 
Print PDF
There are no translations available.

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern und das Eigentum an ihr zu übertragen, der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen. Die Beweislast für das Vorliegen eines zur Zahlung verpflichtenden Kaufvertrages obliegt grundsätzlich dem Verkäufer. Nach vorbehaltloser Entgegennahme der Ware hat allerdings der Käufer die Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer die Vertragsgemäßheit zu beweisen. Für das Vorliegen der Vertragswidrigkeit kommt es jedoch auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an, auch wenn die Abweichung erst später offenbar wird. Vertragswidrig im Sinne des Art. 35 CISG ist jede Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit.
 
Print PDF
There are no translations available.

Der Käufer ist gehalten, Vertragswidrigkeiten nach Feststellung bzw. Erkennbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist (je nach Sachlage zwei bis vier Wochen) zu rügen, wobei dieser jedoch die Ware innerhalb einer kurzen Frist (ein bis zwei Wochen) zu untersuchen hat. Der nicht ordnungsgemäß rügende Käufer riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche, sofern er nicht ausnahmsweise nach Art. 44 CISG die unterlassene Anzeige entschuldigen oder nach Art. 40 CISG Bösgläubigkeit und fehlende Information des Verkäufers einwenden kann. Bösgläubigkeit liegt dann vor, wenn der Verkäufer Vertragswidrigkeiten bewusst verschleiert. Anders als das innerdeutsche Recht erwartet das UN-Kaufrecht, dass auch Rechtsmängel innerhalb angemessener Frist gerügt werden; für die Frist sind die Umstände des Einzelfalls und die Art des Rechtsmangels zu berücksichtigen. Die nicht ordnungsgemäße Zahlung des Käufers als solche führt in der Regel noch nicht zu einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Art. 64 Abs. 1 a. CISG, wobei der Verkäufer den Vertrag allerdings aufheben kann, wenn eine von dem Verkäufer verfügte angemessene Nachfrist (eine Woche) fruchtlos verstrichen ist.