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Die betriebliche Altersvorsorge stellt regelmäßig einen nicht unerheblichen Posten in der Bilanz eines Unternehmens dar. Nicht nur aufgrund des finanziellen Volumens sondern auch aufgrund der Langfristigkeit dieser Verbindlichkeiten hat die finanzielle Bewertung der betrieblichen Altersvorsorge beim Unternehmenskauf und bei Umstrukturierungen ganz erhebliche Bedeutung. Insbesondere bei Erwerb eines Betriebs oder eines Betriebsteils sollte daher besondere Sorgfalt auf die Ermittlung der arbeitsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Struktur der übergehenden Versorgungsverpflichtungen gelegt werden. Dafür von grundlegender Bedeutung ist die vorab zu stellende Frage, welche Versorgungsverpflichtungen überhaupt auf den Erwerber übergehen werden. Das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge hängt dabei auch von der rechtlichen Gestaltungen der Transaktion ab. Auch Umstrukturierungen nach dem UmwG können in verschiedensten Formen erfolgen.
Bei einem share deal werden die Anteile einer Gesellschaft, insbesondere die GmbH-Anteile oder Aktien verkauft. Es finden lediglich Veränderungen auf der Ebene der Gesellschafter statt, während in die innere Struktur der Gesellschaft und in die Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht eingegriffen wird. Bei einem share deal kommt es für die Arbeitnehmer zu keinem Wechsel des Arbeitgebers, dieser bleibt die Gesellschaft, da nur ein Wechsel der Gesellschafter stattfindet. Dies bedeutet, dass die Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft aus der betrieblichen Altersvorsorge durch den Wechsel der Gesellschafter weder in ihrem Bestand, noch in ihrer Höhe berührt werden. Sowohl gegenüber den aktiven Arbeitnehmern als auch gegenüber den Betriebsrentnern und den ausgeschiedenen Anwärtern bleiben die Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft uneingeschränkt bestehen. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Verträge mit Dritten, insbesondere Versicherungsgesellschaften, Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.
Sofern die betriebliche Altersvorsorge durch externe Träger (Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds) erbracht wird, ist zu beachten, dass der Erwerber auch Träger der jeweiligen Einrichtungen wird. Häufig ist der externe Versorgungsträger satzungsmäßig an eine bestimmte Unternehmensgruppe oder Branche gebunden. In diesem Fall sollte vor den Unternehmenskauf geprüft werden, ob der externe Versorgungsträger auch nach der Veräußerung weiter zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, muss die Gesellschaft die ursprünglich abgegebene Versorgungszusage erfüllen. Daher muss gegebenenfalls ein entsprechender Versorgungsträger selbst eingerichtet, einem anderen beigetreten werden. Ist dies nicht möglich, muss unter Beteiligung der Versorgungsberechtigten eine Änderung des Durchführungsweges vereinbart werden.
Anders als beim share deal, der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, werden beim asset deal nur einzelne Vermögensgegenstände erworben, es handelt sich beim asset deal daher um eine Einzelrechtsnachfolge. Mit den einzelnen Vermögensgegenständen kauft der Erwerber regelmäßig einen Betrieb oder einen Betriebsteil des veräußernden Unternehmens. Die arbeitsrechtliche Behandlung dieses Vorgangs - und damit verbunden das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge - bestimmt sich danach, ob es sich hierbei um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handelt.