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Markenrecht
Das Markenrecht befasst sich nicht nur den Schutz von Marken, sondern auch den der sonstigen Kennzeichen (Geschäftliche Beziehungen und geografische Herkunftsangaben). Marken sind hierbei alle Zeichen, Gestaltungsformen und Aufmachungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenfähig sind demnach insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist eine abstrakte Unterscheidungskraft des Kennzeichens.
Wir beraten Sie im Markenrecht insbesondere bei
- Markenanmeldungen
- Markenrecherchen
- Widerspruchsverfahren vor den Markenämtern
- der Entwicklung von Markenkonzepten
- der Entwicklung von CI-Konzepten
- Abmahnungen
- Markenverletzungen
- Kennzeichenstreitigkeiten
- Namensrechten (inkl. Unternehmensname)
Ihre Ansprechpartner sind:
Welche Gebühren fallen bei einer Markenanmeldung an?
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Damit eine Marke beim Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) angemeldet werden kann, muss eine Anmeldegebühr in Höhe von 300,00 Euro entrichtet werden. Hierbei ist die Klassifizierung für bis zu drei Klassen enthalten. Für jede weitere Klasse wird eine Klassengebühr von 100,00 Euro fällig. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann für 200,00 Euro eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung herbeigeführt werden. Die Widerspruchsgebühr beträgt 120,00 Euro. Der Schutz einer Marke gilt zunächst für 10 Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann die Schutzdauer um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. |
Welche Zeichen können als Marken angemeldet und eingetragen werden?
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Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, Gestaltungsformen und Aufmachungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenfähig sind demnach insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen. |
Wie gestaltet sich der Ablauf einer Markenanmeldung?
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Der Markenanmelder (oder dessen Bevollmächtigter) entscheidet, welche Marke unter welchen Klassen angemeldet werden soll. Danach muss das Antragsformular ausgefüllt an das DPMA geschickt werden, sowie die erforderliche Anmeldegebühr von grundsätzlich 300,00 Euro eingezahlt werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob der Eintragung der Marke sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen; das DPMA prüft jedoch nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Eintragungshindernis vor, trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht und der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.
Nach dieser Veröffentlichung können Inhaber von älteren Marken schriftlich und binnen einer Frist von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Dieser ist grundsätzlich zulässig, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht. |
Muss vor der Markenanmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden?
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Es ist keine zwingende Voraussetzung vor der Anmeldung einer Marke beim DPMA eine Markenrecherche durchzuführen. Jedoch empfiehlt es sich, eine solche vor Anmeldung vorzunehmen, da so bereits im Vorfeld eine mögliche Kollision mit bereits bestehenden Marken geprüft und gegebenenfalls verhindert werden kann; dies spart Kosten und insbesondere Zeit. Allerdings kann auch durch eine durchgeführte Markenrecherche nicht abschließend ausgeschlossen werden, dass ein Dritter Widerspruch einlegt oder gegen die Eintragung oder Benutzung anderweitig vorgeht. |
Wie weitreichend ist der Schutzumfang einer eingetragenen Marke?
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Der Schutzumfang einer eingetragenen Marke hängt davon ab, bei welchem Markenamt das Kennzeichen eingetragen wurde. Eine Schutz für das Bundesgebiet wird durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erreicht. Daneben kann eine internationale Registrierung von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen in Betracht zu ziehen sein. Eine internationale Registrierung einer Marke (IR-Marke) hat den Vorteil, dass keine parallele Anmeldung in verschiedenen Ländern erfolgen muss und so das Verfahren des Markenschutzes vereinfacht wird und praktikabel ist. Weiterhin kann die Eintragung einer Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante als Gemeinschaftsmarke nach der Gemeinschaftsmarken-Verordnung beantragt werden. Die Vorzüge liegen unter anderem darin, dass so ein Schutz in allen europäischen Mitgliedstaaten erlangt werden kann und das Verfahren effizienter und kostengünstiger ist.
Aufgrund des globalen Wirtschaftslebens und der grenzüberschreitenden Tätigkeit vieler Unternehmen empfiehlt es sich häufig, seine Marken europaweit und sogar international schützen zu lassen. Ein rein deutscher Schutz kann bei kleineren, regional tätigen Unternehmen genügen, ist jedoch für international agierende Unternehmen wenig zweckmäßig. Eine Beurteilung des erforderlichen Schutzumfanges hängt jedoch vom Einzelfall, insbesondere von der Art und Weise der Dienstleistung, der einzutragenden Marke und des geschäftlichen Umfeldes des Unternehmens ab. |