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Umstrukturierung
Die Anlässe zur Um- oder Restrukturierung von Unternehmensgruppen sind vielfältig. So kann sich die Struktur der Gesellschafter eines Unternehmens ändern, Veränderungen des Geschäfts oder Vertriebsmodells die Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen fordern, gewandelte internationale Rahmenbedingungen oder veränderte steuerliche Gegebenheiten eine Restrukturierung erfordern. Neben der inneren Organisation von Arbeitsabläufen und Organisationselementen werden durch die umwandlungsrechtliche Restrukturierung die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Insoweit sind drei Maßnahmen denkbar: Die Veränderung der Rechtsform des Unternehmens, die Zusammenführung von bisher getrennten Vermögensmassen oder die (Ab)Trennung von Teilen eines bislang einheitlichen Vermögens. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Vorgänge sind im Umwandlungsgesetz geregelt. Dabei handelt es sich um den Formwechsel (§§ 119 – 304 UmwG), die Verschmelzung (§§ 2 – 122 UmwG) sowie die Spaltung (§§ 123 – 173 UmwG).
Die Zusammenführung von Vermögensmassen (Verschmelzung) dient regelmäßig den folgenden Zwecken:
- Reduzierung von Verwaltungskosten und damit verbundene Effizienzsteigerung
- Zusammenführung regional getrennter Gesellschaften und damit verbundene Konzentration und Stärkung der Marktpräsenz
- Bündelung von Ressourcen
- Ausnutzung von Synergieeffekten
- Gegebenenfalls steuerliche Vorteile
- Finanzierungsvorteile durch Verbreitung der Haftungsmassen.
Die Trennung von Vermögensteilen – die Spaltung – hat regelmäßig den folgenden Beweggründe:
- Vorbereitungsmaßnahme für einen Verkauf oder die Beteiligung eines Dritten an dem abgespaltenen Vermögensteil
- Spezialisierung eines Teilbereiches und damit verbundene Leistungs und Qualitätssteigerung
- Trennung operativer Verantwortung
- Optimierung von Vertriebswegen.
Die Änderung der Rechtsform – der Formwechsel – hat regelmäßig haftungsrechtlich oder konzernrechtlich motivierte sowie arbeitsrechtliche Beweggründe. Möglich ist die Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften oder die Umwandlung von einer GmbH in eine AG oder SE. Insbesondere bei Personengesellschaften kann es aufgrund des Grundsatzes der Selbstorganschaft zu Nachfolgeproblemen führen, wenn die Gesellschafter aus der aktiven Tätigkeit ausscheiden wollen. In diesem Fall bietet sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft an, da dann die Geschäftsführung nicht von einem Gesellschafter geführt werden muss und die Anteile an der Gesellschaft leichter veräußert oder vererbt werden können. Vor allem kann die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung erforderlich machen und damit die Umwandlung von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft erfordern. Auch bei dem Formwechsel können steuerrechtliche Überlegungen ein treibender Faktor sein. Durch die Wahl der neuen Rechtsform, wird das Vermögen der Unternehmung in seinem Bestand oder Umfang nicht verändert.
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Was genau ist eine Verschmelzung?
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Bei der Verschmelzung kommt es zur Vereinigung der Vermögensmassen der beteiligten Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft in der beide Vermögensmassen zusammenfließen. Die in die aufnehmende Gesellschaft eingeflossene Gesellschaft erlischt dabei, ohne dass es zu einem Liquidationsverfahren kommt. Die bestehenden Vertragsverhältnisse gehen auf die aufnehmende Gesellschaft über. Das bedeutet für die Vertragspartner der erloschenen Gesellschaft, dass die aufnehmende Gesellschaft Rechtsnachfolger ist. Die Verschmelzung kann durch Aufnahme oder Neugründung erfolgen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird eine bestehende Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft verschmolzen. Bei der Verschmelzung durch Neugründung werden zwei Gesellschaften (oder mehrere) auf eine neu zu gründende Gesellschaft verschmolzen. Die Gesellschafter der mit der Verschmelzung erlöschenden Gesellschaft erhalten Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft.
Ist die Möglichkeit von Verschmelzungen auf deutsche Gesellschaften beschränkt?
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Bislang war die Möglichkeit von Um- oder Restrukturierungen durch das Umwandlungsgesetz auf deutsche Gesellschaften beschränkt. Zwar können sich deutsche Gesellschaften an Gesellschaften mit Sitz im Ausland beteiligen, oder ausländische Gesellschaften über Beteiligungen in Deutschland verfügen, aber bislang war es nicht möglich grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen. Im Jahr 2007 kam es aber zu einer Gesetzesänderung, wonach nun die grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften zulässig ist. Dies findet sich in den §§ 122 a ff. UmwG. Danach kann eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) beispielsweise auf eine holländische Kapitalgesellschaft (B. V.) oder französische Kapitalgesellschaft (SA) verschmolzen werden, sogenannte Herausverschmelzung. Möglich ist aber auch die sogenannte Hereinverschmelzung, bei der eine ausländische Gesellschaft auf eine deutsche Kapitalgesellschaft verschmolzen wird.
Was genau ist eine Spaltung?
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Bei der Spaltung von Vermögensmassen/Gesellschaften sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor, die Aufspaltung, die Abspaltung oder die Ausgliederung. Bei der Aufspaltung wird das Gesamtvermögen der aufzuspaltenden Gesellschaft auf zwei oder mehrere Rechtsträger übertragen. Durch die Aufspaltung erlischt der abgebende Rechtsträger, ohne dass es zu einem Liquidationsverfahren kommt. Demgegenüber wird bei der Abspaltung nur ein Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft übertragen, während die abgebende Gesellschaft bestehen bleibt und einen Teil ihres Vermögens beibehält. Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Gesellschafter der abgebenden Gesellschaft an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt. Demgegenüber wird bei einer Ausgliederung ein Teil des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die abgebende Gesellschaft bleibt bestehen, erwirbt ihrerseits aber Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die Beteiligungsverhältnisse der abgebenden Gesellschafter bleiben dabei unberührt. Wie auch bei der Verschmelzung kann die Spaltung zur Neugründung oder zur Aufnahme erfolgen.
Welche organisatorischen Schritte sind bei einem umwandlungsrechtlichen Vorgang zu beachten?
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Der tatsächliche Aufwand einer Umwandlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die den zeitlichen und organisatorischen Aufwand maßgeblich beeinflussen. Dabei handelt es sich vor allem um die Anzahl der Gesellschafter, die Anzahl von Arbeitnehmern sowie die Klärung steuerrechtlicher Fragen mit der Finanzverwaltung. Voraussetzung für eine Umwandlung sind regelmäßig:
- die Aufstellung einer Stichtagesbilanz und deren Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer
- die Durchführung einer Unternehmensbewertung für die Feststellung von Umtauschverhältnissen
- die Abstimmung der steuerrechtlichen Bewertung mit den Finanzbehörden
- die Zuordnung der abzuspaltenden oder zu verschmelzenden Vermögensteile
- Information und Abstimmung mit dem Betriebsrat
- Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlung
- Erstellung der erforderlichen Verträge
- Beurkundungen und Bearbeitung beim Registergericht.