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Wettbewerbsrecht
In den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen alle Wettbewerbshandlungen, die zur Absatzförderung dienen. Hierzu gehört insbesondere die Werbung jeder Art. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, von der Broschüre bis zu einer Sonderverkaufsmaßnahme, sind insofern die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen ist insbesondere auf das Irreführungsverbot zu achten, aber auch verfahrensrechtliche Fragen können zum Verlust oder Gewinn eines Wettbewerbsverfahrens führen. Von besonderer Relevanz ist es, bei einem eigenen oder einem fremden Wettbewerbverstoß schnell zu handeln. Wir beraten gerne insbesondere Werbeagenturen sowie alle am Markt teilnehmenden Unternehmer, die ihren Absatz durch Werbemaßnahmen verbessern wollen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde im Jahr 2004 neu gefasst und mit Wirkung ab dem 30.12.2008 im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Verhältnis Gewerbetreibende - Verbraucher (business to consumer = B2C) umfassend reformiert. Unter dem Einfluss europäischen Rechts ist das Wettbewerbsrecht erheblich liberalisiert worden. Die europäischen Richtlinien und Verordnungen haben insbesondere zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarprodukte und Lebensmittel beigetragen (z.B. nach der Verordnung Nr. 2081/92 (EWG)), da sie entweder unmittelbar wie ein Gesetz anzuwenden oder in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die europäischen Richtlinien haben unter anderem dazu beigetragen, dass vergleichender Werbung unter bestimmten Umständen erlaubt ist (§ 6 UWG).
Im Rahmen der Reform des Wettbewerbrechts wurde in den letzten Jahren das strenge Rabattgesetz abgeschafft, die vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt (§ 6 UWG) und die früheren Vorschriften über Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe gestrichen.
Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem geschäftlichen Handlungen, also rechtswidrigem Wettbewerb (§ 1 UWG). Auch die Allgemeinheit hat ein Interesse an unverfälschtem Wettbewerb, das vom UWG ebenfalls geschützt wird. Unlauterer Wettbewerb ist nach der Generalklausel des § 3 UWG verboten.
Das UWG definiert als Wettbewerbshandlung bzw. als geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Was unter unlauterer Werbung genau zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung im Einzelfall näher definiert. Unlauter sind nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich alle Handlungen, „die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen."(Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/1487 v. 22.8.2003, S. 30). Das Wettbewerbsrecht wird aus diesem Grund maßgeblich von der Rechtsprechung bestimmt.
Dies wird von der Rechtsprechung im jeweiligen Fall nach den einzelnen Umständen ausgefüllt. Zur Konkretisierung des Begriffs „unlauterer Wettbewerb“ enthalten die §§ 4 – 7 UWG ein Beispielskatalog für unlautere geschäftliche Handlungen. Danach ist es z.B. unlauter, entgegen § 4 Nr. 1 UWG die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch eine sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung zu beinträchtigen, oder die Unerfahrenheit der Verbraucher auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Unlauter ist es ferner, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern (§ 4 Nr. 3 UWG) oder bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig nach dem sogenannten Transparenzgebot anzugeben (§ 4 Nr. 5 UWG).
Besonders relevant sind in der Praxis verkaufsfördernde Maßnahmen wie Gewinnspiele, die eine Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel in irgendeiner Form an den Warenabsatz oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung vorsehen. Sie fallen unter das sog. Koppelungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG und sind unzulässig.
Eine weitere Wettbewerbshandlung, mit der Verbraucher und Markteilnehmer täglich konfrontiert werden ist die Versendung von „spam“. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG sind unzumutbare Belästigungen unlauter. Als Beispiel einer unzumutbaren Belästigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 UWG die Zusendung von unerwünschter Werbung per E-Mail („Spam“) oder Telefonanrufe gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender und/oder den Anrufer.
Die Beispielskataloge in den §§ 4 bis 7 UWG enthalten typisierte Fälle unlauteren Wettbewerbs, die allgemein gefasst und insbesondere durch die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht verfestigt sind. Sie sollen die Generalklausel des § 3 UWG präzisieren und als Maßstab dienen, sind aber nicht abschließend.
Ob ein Verhalten unlauter ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob der Wettbewerb zum Nachteil anderer erheblich beeinträchtigt wird.
Als Folgen eines Wettbewerbverstoßes können neben Unterlassungs- auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sein. Wer gemäß § 3 UWG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Das Wettbewerbsrecht ist allerdings nur ein Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Es findet aber auch Anwendung neben anderen Gesetzen zum Schutz des Markenrechts, des Urheberrechts und des Patentrechts, die einzelne Aspekte des gewerblichen Rechtsschutz spezieller als das UWG regeln.
Weitere für den Wettbewerb wichtige Gesetze sind das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), die Preisangabenverordnung sowie das Telemediengesetz (TMG). Aber auch die Benutzung von gesetzeswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder falschen Angaben über Preise entgegen der Preisangabenverordnung (PAngV), gelten als Wettbewerbverstoß, denn der Verstoß gegen eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist unlauter (§ 4 Nr. 11 UWG, Vorsprung durch Rechtsbruch).
Unter die Vorschriften, die das Marktverhalten regeln fallen beispielsweise die Normen im BGB, die das Widerrufs- und Rücktrittsrechts betreffen. Wer beispielsweise auf eine ordentliche Widerrufsbelehrung verzichtet, erlangt dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinem Konkurrenten, da die Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, von ihren Rechten eventuell keinen Gebrauch machen.
Von besonderer Relevanz sind insofern bei Fernabsatzverträgen Widerrufsbelehrungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel gemäßen Weise klar und verständlich über das Bestehen des Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren. Ferner muss er nach § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung die vorstehend genannten Informationen in Textform mitteilen, wobei diese deutlich hervorzuheben sind, sofern dies zusammen mit sonstigen Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB geschieht.
Im Rahmen der Reform des Wettbewerbrechts wurde in den letzten Jahren das strenge Rabattgesetz abgeschafft, die vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt (§ 6 UWG) und die früheren Vorschriften über Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe gestrichen.
Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem geschäftlichen Handlungen, also rechtswidrigem Wettbewerb (§ 1 UWG). Auch die Allgemeinheit hat ein Interesse an unverfälschtem Wettbewerb, das vom UWG ebenfalls geschützt wird. Unlauterer Wettbewerb ist nach der Generalklausel des § 3 UWG verboten.
Das UWG definiert als Wettbewerbshandlung bzw. als geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Was unter unlauterer Werbung genau zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung im Einzelfall näher definiert. Unlauter sind nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich alle Handlungen, „die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen."(Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/1487 v. 22.8.2003, S. 30). Das Wettbewerbsrecht wird aus diesem Grund maßgeblich von der Rechtsprechung bestimmt.
Dies wird von der Rechtsprechung im jeweiligen Fall nach den einzelnen Umständen ausgefüllt. Zur Konkretisierung des Begriffs „unlauterer Wettbewerb“ enthalten die §§ 4 – 7 UWG ein Beispielskatalog für unlautere geschäftliche Handlungen. Danach ist es z.B. unlauter, entgegen § 4 Nr. 1 UWG die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch eine sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung zu beinträchtigen, oder die Unerfahrenheit der Verbraucher auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Unlauter ist es ferner, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern (§ 4 Nr. 3 UWG) oder bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig nach dem sogenannten Transparenzgebot anzugeben (§ 4 Nr. 5 UWG).
Besonders relevant sind in der Praxis verkaufsfördernde Maßnahmen wie Gewinnspiele, die eine Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel in irgendeiner Form an den Warenabsatz oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung vorsehen. Sie fallen unter das sog. Koppelungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG und sind unzulässig.
Eine weitere Wettbewerbshandlung, mit der Verbraucher und Markteilnehmer täglich konfrontiert werden ist die Versendung von „spam“. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG sind unzumutbare Belästigungen unlauter. Als Beispiel einer unzumutbaren Belästigung gilt gemäß § 7 Abs. 2 UWG die Zusendung von unerwünschter Werbung per E-Mail („Spam“) oder Telefonanrufe gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender und/oder den Anrufer.
Die Beispielskataloge in den §§ 4 bis 7 UWG enthalten typisierte Fälle unlauteren Wettbewerbs, die allgemein gefasst und insbesondere durch die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht verfestigt sind. Sie sollen die Generalklausel des § 3 UWG präzisieren und als Maßstab dienen, sind aber nicht abschließend.
Ob ein Verhalten unlauter ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob der Wettbewerb zum Nachteil anderer erheblich beeinträchtigt wird.
Als Folgen eines Wettbewerbverstoßes können neben Unterlassungs- auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sein. Wer gemäß § 3 UWG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Das Wettbewerbsrecht ist allerdings nur ein Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Es findet aber auch Anwendung neben anderen Gesetzen zum Schutz des Markenrechts, des Urheberrechts und des Patentrechts, die einzelne Aspekte des gewerblichen Rechtsschutz spezieller als das UWG regeln.
Weitere für den Wettbewerb wichtige Gesetze sind das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), die Preisangabenverordnung sowie das Telemediengesetz (TMG). Aber auch die Benutzung von gesetzeswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder falschen Angaben über Preise entgegen der Preisangabenverordnung (PAngV), gelten als Wettbewerbverstoß, denn der Verstoß gegen eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist unlauter (§ 4 Nr. 11 UWG, Vorsprung durch Rechtsbruch).
Unter die Vorschriften, die das Marktverhalten regeln fallen beispielsweise die Normen im BGB, die das Widerrufs- und Rücktrittsrechts betreffen. Wer beispielsweise auf eine ordentliche Widerrufsbelehrung verzichtet, erlangt dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinem Konkurrenten, da die Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, von ihren Rechten eventuell keinen Gebrauch machen.
Von besonderer Relevanz sind insofern bei Fernabsatzverträgen Widerrufsbelehrungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel gemäßen Weise klar und verständlich über das Bestehen des Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren. Ferner muss er nach § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung die vorstehend genannten Informationen in Textform mitteilen, wobei diese deutlich hervorzuheben sind, sofern dies zusammen mit sonstigen Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB geschieht.
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