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Das Wirtschaftsstrafrecht bildet einen besonderen Teil des Strafrechts, bei welchem Rechtsgüter oder Instrumente des Wirtschaftslebens betroffen oder missbraucht werden, wobei die Schutzgüter der Regelungen über das Individualinteressen des wirtschaftenden Einzelnen hinausgehen und die staatliche Wirtschaftsordnung und das Wirtschaftsleben betreffen.
Wir beraten Sie im Wirtschaftsstrafrecht insbesondere bei
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- Vermögensdelikten
- der Einrichtung von Compliance-Programmen
- der rechtsichern Entwicklung von Geschäftsmodellen
- Korruptionsvermeidung
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Welcher Anteil des Sozialversicherungsbeitrages wird von § 266 a StGB erfasst?
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Der Straftatbestand des § 266 a StGB umfasst das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten und Sozialabgaben. Der Tatgegenstand erfasst nur den Arbeitnehmeranteil, da der Arbeitgeberanteil am Gesamtbetrag strafrechtlich nicht relevant ist; dies folgt daraus, dass keine Bestrafung der bloßen Nichtzahlung einer den eigenen Vermögensbereich betreffenden Schuld bedeutet. Dies gilt nicht für den Arbeitnehmeranteil, da der Arbeitgeber diesen für den Arbeitnehmer abführt und somit nicht als eigene Schuld zu werten ist. |
Zu welchem Zeitpunkt tritt die Strafbarkeit des § 266 a StGB ein?
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Die Strafbarkeit des § 266 a StGB greift dann ein, wenn die geschuldeten laufenden Beitragszahlungen fällig, aber nicht ausgeglichen sind. Die Beiträge sind zumeist zum 15. des der entgeldauslösenden Tätigkeit folgenden Monats fällig; sofern das Arbeitsentgelt bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig ist, liegt der späteste Zeitpunkt des möglichen Geldeinganges bei der zuständigen Stelle am 25. desselben Monats. |
Darf ich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einem Dritten gegen Vorteilsgewährung verraten?
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Die §§ 299 ff. StGB regeln die Angestelltenbestechung. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Tauglicher Täter ist hier der Angestellte eines geschäftlichen Betriebes, wobei Tatgegenstand die Bevorzugung ist.
Den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen regelt der § 17 UWG. Diese Norm bestraft einerseits in Abs. 1 den Verräter, andererseits in Abs. 2 denjenigen, der sich unbefugt solche Geheimnisse verschafft, sichert oder unlauter erlangt. |
Ist die Ausspähung von Daten im Internet strafbar?
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Durch das Eindringen in einen PC von außen oder das Hacken von Websites wird häufig der Straftatbestand des § 202 a StGB erfüllt sein. Hiernach wird das unbefugte Beschaffen von Daten, die nicht für den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind, bestraft. Entscheidend ist somit, ob geschützte Daten vorliegen, welche mit einem entsprechenden Schutz gegen Fremdzugriff gesichert sind. |
Kann die Schaltung einer Werbung strafbar sein?
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Nach § 16 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Eine Irrführung oder sonst unlautere Werbemaßnahme kann beispielsweise bei vorgetäuschten Angestelltenverhältnisse, Heimarbeitsschwindel, Lockung durch Servicerufnummern, Kreditvergabe für jedermann oder die missbräuchliche Sammlung zu sozialen Zwecken gegeben sein. |
Wann handele ich im „geschäftlichen Verkehr“?
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Für viele Delikte des Wirtschaftsstrafrechts ist Voraussetzung des Tatbestandes, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen muss. Zwar unterscheiden sich die Definitionen bei den einzelnen Delikten im Details, doch lässt sich grundsätzlich hierunter jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist; mithin jede selbstständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, die durch die Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. |