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Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist zentraler Bestandteil des Wirtschaftsrechtes. Sowohl die Wahl der richtigen Rechtsform für die unternehmerische Tätigkeit, als auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sind dabei von ausschlaggebender Bedeutung. Mit der Entscheidung für die Rechtsform und der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages werden wichtige Weichen gestellt, die für den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind. Werden hier wichtige Aspekte nicht oder falsch geregelt, so ist eine spätere Korrektur zumeist mit nur ganz erheblichem Aufwand möglich.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts erstreckt sich unser Leistungsspektrum für Sie insbesondere auf

  • Die Begletiung von Gesellschafterversammlungen
  • Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Gesellschafterstreitigkeiten
  • Die Prüfung und Erstellung von Gesellschaftsverträgen
  • Beratung in der Krise der Gesellschaft

Ihre Ansprechpartner:



Dr. Volker Römermann

Ioannis Zaimis

Jieyao Hu-Windheim

Ina Jähne

Martin Gehlen



Welches ist die richtige Rechtsform?

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Das deutsche Recht bietet mittlerweile eine ganz erhebliche Menge an Rechtsformen, so haben sich neben den klassischen Rechtsformen für unternehmerische Tätigkeit, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG) jüngst weitere Formen herausgebildet. Durch die Änderung des GmbH-Gesetzes wurde die kleine Schwester der GmbH eingeführt, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG(haftungsbeschränkt). Hierbei handelt es sich um eine GmbH, bei der aber nicht das volle Stammkapital in Höhe von 25.000 € aufzubringen ist. Neben der AG wurde kürzlich die Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) eingeführt. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, mit Sitz in zwei Staaten der EU. Diese Rechtsform ist insbesondere im Hinblich auf arbeitsrechtliche Fragen für den Unternehmer vorteilhaft. Ferner ist zu nennen die offene Handelsgesellschaft (OHG), und die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH & Co. KG. Insbesondere für freiberufliche Zusammenschlüsse (Link Recht de Freien Berufe) ist die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eine häufig gewählte Rechtsform. Daneben existieren für Unternehmerische Tätigkeiten weniger geeignete gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse: Stiftung, Verein, GbR, Genossenschaft, stille Gesellschaft und die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).

Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sind vor allem die Interessen der Gesellschafter und die Art und Weise der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit zu beachten. So stellt sich neben der Frage der Haftungsbeschränkung die Frage, ob und inwieweit die Gesellschafter auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen wollen. Ein ebenfalls sehr wichtiger Aspekt ist die Frage der steuerlichen Behandlung der bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern anfallenden Gewinne.
 

Was ist bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages zu beachten?

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Häufig kommt es vor, dass in der ersten Euphorie des gemeinsamen unternehmerischen Tätigwerdens die Satzung relativ kurz und überschaubar geregelt wird. Dies kann sich langfristig als Fehler erweisen. Denn bereits bei der Gründung sollte bedacht werden, wie ein Ausscheiden der Gesellschafter erfolgen soll, und vor allem wie eine dann zu zahlende Abfindung zu berechnen ist. Immer wieder zeigt sich, dass es auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen kommen kann. Bei Konflikten zwischen den Gesellschaftern untereinander oder den Gesellschaftern und der Geschäftsführung werden Vorgaben der Satzung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung häufig nicht beachtet, sodass Beschlüsse nichtig sein können und die Gesellschafter sich in langwierigen Rechtsstreitigkeiten ergehen. Dies erfolgt leider häufig zulasten der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sodass nach einem langwierigen Rechtsstreit die Gefahr besteht, dass die Gesellschaft ganz erheblich an Werten einbüßt.
 

Welche Risiken tragen die Geschäftsführer?

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Die Geschäftsführer der GmbH oder Vorstände einer AG unterliegen ganz erheblichen Pflichten und damit verbundenen Haftungsrisiken. So ist die Geschäftsleitung neben der Führung der allgemeinen Geschäftstätigkeit vor allem für die Buchführung und Besteuerung der Gesellschaft verantwortlich. Daneben ist die Geschäftsführung für die Einhaltung der allgemeinen Gesetze durch die Gesellschaft, die Geschäftsführung selbst, und die Mitarbeiter der Gesellschaft verantwortlich. Insoweit zu beachten sind beispielsweise gesetzliche Vorgaben aus dem Arbeitsrecht, Umweltrecht, Bilanz- und Steuerrecht, Kartellrecht sowie dem Insolvenzrecht. Zwei besonders haftungsträchtige Bereiche sind dabei das Insolvenzrecht und Kartellrecht (Link zu beiden). Neben dieser zivilrechtlichen Haftung droht der Geschäftsführung auch strafrechtliche Haftung, etwa bei Insolvenzstraftaten (Insolvenzverschleppung, Verstoß gegen Buchführungspflichten, Steuerdelikte) bei kartellrechtlichen Verstößen sowie bei der Zahlung von Bestechungsgeldern (§§ 299 ff.). [Link zu Koruptionsschutz und Compliance]. Vor diesem Hintergrund ist die Geschäftsführung gut beraten, sich rechtzeitig über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
 

Haftet die Geschäftsführung auch dann für Gesetzesverstöße, wenn sie auf Weisung ihrer Gesellschafter handelt?

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Grundsätzlich ist die Geschäftsführung für die Vornahme oder das Unterlassen von Handlungen selbst verantwortlich und kann sich nicht auf rechtswidrige Weisungen der Gesellschafter berufen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages aufgrund einer entsprechende Weisung durch die Gesellschafter. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet insoweit persönlich wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
 

Was ist bei der Umstrukturierung von Gesellschaften zu beachten?

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Bestehende Gesellschaften können nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ihre Rechtsform ändern oder mehrere Gesellschaften zu einer Gesellschaft verschmolzen werden. Möglich ist auch die Spaltung von Gesellschaften, wobei ein Betriebsteil aus einer bestehenden Gesellschaft abgespalten und eine neue Gesellschaft wird. Die Durchführung von Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen bestimmt sich nach den Erfordernissen des Unternehmens und insbesondere nach steuerrechtlichen Gegebenheiten. Auch in diesem Bereicht hat mittlerweile das Europarecht Einzug gehalten, seit dem Jahre 2008 ist auch die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften möglich. So kann beispielsweise eine holländische oder französische Kapitalgesellschaft auf eine deutsche GmbH oder AG verschmolzen werden.