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Vertragsrecht
Jeder Mensch schließt fast täglich Verträge. Er kauft eine Zeitung, fährt zur Tankstelle oder geht ins Restaurant – eine Vielzahl von Ereignissen des Tages bringt den Abschluss von Vereinbarungen mit sich. Häufig geschieht dies unbewusst. Ob Vertragsgestaltung, Vertragsprüfung oder aber die Durchsetzung von Verträgen vor Gericht: Die Bandbreite anwaltlicher Tätigkeit auf diesem Gebiet ist sehr groß, weshalb es sich auch hier immer empfiehlt, sich im Bedarfsfall qualifiziert beraten zu lassen.Wir beraten Sie im Vertragsrecht insbesondere bei:
- Vertragsgestaltungen
- Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Prozessvertretung
- Zwangsvollstreckung
Ihre Ansprechpartner sind:
Dr. Volker Römermann![]() |
Sabina Funke![]() |
Ioannis Zaimis![]() |
Monika Dibbelt![]() |
Gibt es Möglichkeiten, mich vorzeitig von einem Vertrag zu lösen?
There are no translations available. Es kann aus den unterschiedlichsten Gründen vorkommen, dass sich eine Vertragspartei vor Vertragserfüllung vom Vertrag lösen möchte. Die einfachste Art der Vertragslösung wäre hier die Schließung eines Aufhebungsvertrags, dem auch die Gegenpartei zustimmen müsste. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, da der Vertragspartner zumeist ein begründetes Interesse an der Vertragseinhaltung hat. Es besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, sofern dies vertraglich geregelt ist oder gegebenenfalls gesetzlich bestehende Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hier müssen vorwiegend Kündigungsfristen beachtet werden. Ist eine Kündigung weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehen, ist eine Kündigung zumindest dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so gestört ist, dass ein Festhalten am Vertrag für die kündigende Partei nicht zumutbar ist. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, womit dieser als von Anfang an unwirksam angesehen wird. Eine Anfechtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Vertrag unter Drohung oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geschlossen worden ist. |
Die Gerichtsstandklausel meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht sich mit der Gerichtsstandklausel meines Vertragspartners – welche gilt nun?
There are no translations available. Hier gilt: Widersprechen sich Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwender, so gelten immer die gesetzlichen Regelungen der §§ 12,13 ff ZPO. Danach ist grundsätzlich vor dem Gericht Klage zu erheben, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Aber auch hiervon sind Ausnahmefälle erlaubt, wie bspw. der Gerichtsstand juristischer Personen, § 17 ZPO, oder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO. |
Vertragsauslegung
There are no translations available. Der Inhalt des Vertrags muss grundsätzlich so bestimmt bzw. bestimmbar sein, dass man die Rechte und Pflichten der Parteien daraus unzweideutig entnehmen kann. Besonders hiermit haben die Vertragsparteien in der Praxis jedoch häufig Schwierigkeiten. Dort ist von dem „Haus des Verkäufers“ die Rede, wenn in Wirklichkeit das „Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hintertupfingen, AG Oberhausen, Band II, Blatt 3150 Flur 13, Flurstück... mit einer Größe von...“ gemeint ist (da Grundstücksgeschäfte der Beurkundung bedürfen, wird darauf in der Regel schon der Notar achten). Manchmal lässt sich durch Auslegung anhand der Umstände ermitteln, worum es den Parteien in Wirklichkeit ging. Manchmal aber auch nicht, wenn z. B. der Verkäufer im fraglichen Fall mehrere Grundstücke hat, die nahe beieinander liegen. In Einzelfällen kann die Bestimmung des konkreten Inhalts einer Vertragsklausel einer dritten Person überlassen werden. Dann sollte man aber zumindest die Kriterien festlegen, an denen sich die dritte Person für die Leistungsbestimmung orientieren muss. Wenn der Wortlaut des Vertrages unpräzise ist, bedarf es einer Auslegung. Sie berücksichtigt insbesondere Sinn und Zweck der Regelung und die Systematik des Vertrages. Bedeutsame Umstände sind etwa die Interessenlage beider Parteien, Verkehrssitte oder Handelsbrauch. Wenn sich die Parteien in der Verwendung eines Fachbegriffs irren sollten, ist dies jedoch unschädlich, sofern der Irrtum auf beiden Seiten besteht. Für einzelne Lebensbereiche wird die Auffassung vertreten, dass der wirkliche Wille im Wortlaut des Vertrages zumindest angedeutet werden muss. Wenn der Vertrag eine Lücke enthält, wird er durch die Gerichte ergänzend ausgelegt, wobei dann die gesetzlichen Normen zur Anwendung kommen. |
Müssen Verträge eine bestimmte Form aufweisen?
There are no translations available. Grundsätzlich sind Verträge formlos möglich. Das Gesetz kann allerdings eine bestimmte Form vorschreiben, so sind beispielsweise Grundstückskaufverträge notariell zu beurkunden und Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich abzufassen. Darüber hinaus können die Parteien selbst vertraglich eine bestimmte Form festlegen. In der Praxis häufig und für Beweiszwecke dienlich ist die Vereinbarung der Schriftform. Schriftlich ist eine Urkunde dann, wenn sie handschriftlich unterzeichnet ist. Eine Unterschrift am Rande oder sogar am Textanfang genügt regelmäßig nicht. Besondere Probleme bereiten insoweit das Telefax und die E-Mail. Hier ist große Vorsicht geboten. In aller Regel kommt es darauf an, dass das unterzeichnete Originalexemplar beim anderen Vertragsteil angekommen ist. Im E-Mail-Verkehr gibt es seit 2001 Erleichterungen und die Einführung einer sog. digitalen Signatur. Einige rechtsgeschäftliche Erklärungen wie etwa die Kündigung eines Arbeitsvertrages oder eine Bürgschaft sind aber nach wie vor nur in „Papierform“ möglich. |
Wie kommt ein Vertrag zustande?
There are no translations available. Das BGB geht von einer grundsätzlichen Vertragsfreiheit aus. Soweit die Parteien also nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, können sie selbst entscheiden, mit wem sie vertragliche Beziehungen eingehen und was diese zum Inhalt haben sollen. Der Vertrag selbst kommt dann durch die Abgabe von rechtlich verbindlichen Willenserklärungen zustande. Hierbei handelt es sich um Angebot und Annahme. Wenn sich diese Willenserklärungen decken, also Angebot und Annahme übereinstimmen, wird ein Vertrag begründet. Dabei muss das Vertragsangebot nicht unbedingt persönlich erfolgen. Grundsätzlich kann sich jede Partei auch eines Vertreters oder eines Boten bedienen. Wichtig ist nur, dass das Angebot der anderen Partei zugeht. Das Angebot geht zu, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und man davon ausgehen kann, dass er Kenntnis erlangt hat. Bei Erklärungen unter anwesenden Personen ist dies unproblematisch. Schwieriger wird es bei Angeboten per Post, Telefax oder E-Mail. Schweigt der Empfänger, dann kann nur in Ausnahmefällen von einer Angebotsannahme ausgegangen werden. Dies gilt beispielsweise bei einem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben: Eine Vertragspartei, die ein Kaufmann ist bzw. ein gewerbliches Unternehmen betreibt, bestätigt dem anderen Vertragsteil den Inhalt einer mündlichen Vereinbarung. Widerspricht der andere Vertragsteil dem Inhalt der Bestätigung nicht, so gilt der schriftlich fixierte Inhalt, soweit er nicht in wesentlichen Punkten von dem mündlich Vereinbarten abweicht. |
Wie ist das Vertragsrecht in Deutschland geregelt?
There are no translations available. Das Vertragsrecht ist in Deutschland insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normiert. Dort gibt es einen allgemeinen Teil über das Recht der sogenannten Schuldverhältnisse („Schuldrecht“) in den §§ 241 bis 432 BGB. Schuldverhältnisse sind Rechtsbeziehungen, bei denen eine Partei der anderen etwas schuldet. Mit anderen Worten: Es geht um Rechte und Pflichten der Parteien im Verhältnis zueinander. Die Partei, die etwas fordern kann, heißt in der Gesetzessprache „Gläubiger“. Die zur Leistung verpflichtete Partei wird als „Schuldner“ bezeichnet. Schuldverhältnisse, die in der Praxis besonders häufig vorkommen, sind im besonderen Teil des Schuldrechts des BGB, also in den §§ 433 bis 853 BGB geregelt. Dies gilt beispielsweise für das Kaufrecht, Mietrecht oder Darlehensrecht sowie des Werkvertragsrechts. Neben den Verträgen, die es bei Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 schon gab, finden sich vereinzelt neue Vertragstypen wie etwa der Reisevertrag, Überweisungsvertrag oder Girovertrag. Andere für die Wirtschaft bedeutende Verträge wie beispielsweise Leasingverträge, Factoringverträge oder Lizenzverträge sind hingegen nach wie vor ungeregelt. Den Gerichten bleibt in Streitfällen insoweit also nichts anderes übrig, als sich aus den gesetzlich festgelegten Vertragstypen jeweils die Elemente herauszunehmen, die auf den gesetzlich nicht geregelten Vertrag übertragbar sind. Die Ergebnisse solcher Analogien sind allerdings häufig umstritten. Besonders in solchen Fällen ist die Vertragsgestaltung gefragt, um später keine Lücken oder Überraschungen auftreten zu lassen. Mit anderen Worten: Je dichter die Regelung im Gesetz, desto kürzer kann der Vertrag gehalten werden. Kennt das Gesetz den gewünschten Vertragstyp hingegen kaum, dann sollte der Vertragstext alle wichtigen Normen selbst enthalten. |
Was bedeutet Vertragsrecht?
There are no translations available. Kaum ein juristischer Laie wird auf die Idee kommen, dass der Kauf einer Zeitung am Kiosk aus drei Rechtsgeschäften besteht. Da gibt es zum einen das Verpflichtungsgeschäft, nämlich den Vertrag „Übereignung der Zeitung gegen Zahlung des Kaufpreises“, und zum anderen zwei sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte mit der konkreten Eigentumsübertragung an der Zeitung einerseits und an Geldscheinen oder Münzen andererseits. Die rechtliche Bedeutung wird aber auch dem juristischen Laien bewusst, sobald es um größere Werte und langfristige Entscheidungen geht. Dann werden Verträge oft mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten detailliert geregelt und jedem Satz in einem solchen Klauselwerk kann eine existentielle Bedeutung zukommen, wenn es beispielsweise um Haftungsfragen oder Geheimhaltungsvorschriften geht. Deswegen sollte kein Vertrag leichtfertig abgeschlossen werden. Vielmehr gilt es, jede Klausel sorgfältig auszuhandeln und zu formulieren, damit es später keine „bösen Überraschungen“ gibt. Viele Prozesse sind die Folge unklarer Verträge. Der Aufwand für eine sorgfältige Vertragsgestaltung minimiert deshalb auch das Risiko späterer kostspieliger Gerichtsverfahren. |












