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Der Käufer ist gehalten, Vertragswidrigkeiten nach Feststellung bzw. Erkennbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist (je nach Sachlage zwei bis vier Wochen) zu rügen, wobei dieser jedoch die Ware innerhalb einer kurzen Frist (ein bis zwei Wochen) zu untersuchen hat. Der nicht ordnungsgemäß rügende Käufer riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche, sofern er nicht ausnahmsweise nach Art. 44 CISG die unterlassene Anzeige entschuldigen oder nach Art. 40 CISG Bösgläubigkeit und fehlende Information des Verkäufers einwenden kann. Bösgläubigkeit liegt dann vor, wenn der Verkäufer Vertragswidrigkeiten bewusst verschleiert. Anders als das innerdeutsche Recht erwartet das UN-Kaufrecht, dass auch Rechtsmängel innerhalb angemessener Frist gerügt werden; für die Frist sind die Umstände des Einzelfalls und die Art des Rechtsmangels zu berücksichtigen. Die nicht ordnungsgemäße Zahlung des Käufers als solche führt in der Regel noch nicht zu einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Art. 64 Abs. 1 a. CISG, wobei der Verkäufer den Vertrag allerdings aufheben kann, wenn eine von dem Verkäufer verfügte angemessene Nachfrist (eine Woche) fruchtlos verstrichen ist.