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Baurecht
Der Begriff Baurecht meint die Summe der Normen, die sich auf die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligten beziehen. Einfacher ausgedrückt sammelt sich unter dem Oberbegriff des Baurechts die juristische Auseinandersetzung mit all den - höchst heterogenen  - Problemen, die sich durch und im Zusammenhang mit dem Bauen ergeben. Unterschieden wird zwischen dem öffentlichen Baurecht und dem privaten Baurecht.

Das öffentliche Baurecht dreht sich im Wesentlichen um die Frage, wer was wo wie bauen darf oder gegebenenfalls sogar bauen muss. Es lässt sich auch in die Bereiche Planungsrecht, Bodenordnungsrecht und Bauordnungsrecht unterteilen und ist geprägt von dem Über- und Unterordnungsverhältnis des Staates sowie seiner Länder und Gemeinden einerseits und der Bürger andererseits.

Das private Baurecht meint dagegen die Summe der Normen, die die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an Planung sowie Ausführung eines Bauwerks untereinander regeln. Danach geht es hier um die Beziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) einerseits und dem ausführenden Unternehmer (Auftragnehmer) andererseits, teilweise auftretend als Generalunternehmer, Generalübernehmer, Bauträger, Projektsteuerer oder auch Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Das private Baurecht regelt auch das Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Architekten, Bauingenieur und Statiker, sowie weiterer sogenannter Sonderfachleute. Daneben umfasst es die Beziehungen zwischen dem Bauherrn und den am Bau nur mittelbar Beteiligten, wie etwa den Nachbarn und anderer vom Baugeschehen Betroffenen.
Das private Baurecht ist dagegen klassisches Privatrecht auf der Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und hier insbesondere des Werkvertrages (§§631 ff. BGB).
Weil aber das Werkvertragsrecht des BGB nicht  die Besonderheiten des Bauwesens berücksichtigt, wurde bereits 1926 ein ergänzendes Regelwerk geschaffen.
Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen).
So erklärt sich die übliche Abkürzung VOB/B. Der vollständige Titel des Teils B lautet: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“.
Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) entwickelt. Im DVA, einem Verein, haben die öffentliche Hand und Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft an der Entwicklung der VOB/B mitgewirkt mit dem Ziel, Regeln für die Abwicklung von Bauverträgen zu schaffen, die zwischen den Interessen des Bauherrn und des Bauunternehmers einen gerechten Ausgleich herbeiführen.
Die VOB/B ist demnach kein Gesetz, sondern hat nach herrschender Meinung den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.
Neben der VOB/B kommt dem Preisrecht der Architekten und Ingenieure (HOAI) im privaten Baurecht eine hohe praktische Bedeutung zu.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (das Honorar) der Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei auf die im Bauwesen tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, Versorgungstechnikingenieure, Elektroingenieure, Vermessungsingenieure, Gartenbauingenieure, Landschaftplaner etc.).
Daneben sind bei der Abwicklung des Bauvorhabens insbesondere die Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, des SGB und die Baustellenverordnung zu berücksichtigen.
Wie sich leicht erkennen lässt, ist das private Baurecht eine Materie, die stark geprägt ist von den Besonderheiten, die ein Bauvorhaben mit sich bringt. Insbesondere die vertraglich fixierte Zusammenarbeit vieler Unternehmer (Stichwort Nachunternehmer oder früher Subunternehmer) und Sonderfachleute (Architekten, Statiker, Bauingenieure) und deren zeitlich oft knapp bemessenes Ineinandergreifen sorgen für komplexe Strukturen.
Öffentliches Baurecht
Grundlage des öffentlichen Baurechts sind die öffentlich-rechtlichen Normen (Bundesgesetze, Landesgesetze, Verordnungen, Satzungen). Das Zusammenspiel von Bund, Ländern und Gemeinden ist hierbei höchst komplex.
Der Bund regelt mit seiner Gesetzgebung die überörtliche Planung (Raumordnungsgesetz) und das örtliche Bauplanungsrecht, dies vor allem durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Den Ländern ist traditionell die Gesetzgebungskompetenz über das Bauordnungsrecht (auch Baupolizeirecht) zugewiesen. Demnach gibt es so viele Landesbauordnungen in Deutschland wie es Bundesländer gibt.
Auch wenn eine Musterbauordnung (MBO) existiert, unterscheiden sich die Landesbauordnungen in einzelnen Bestimmungen teilweise ganz erheblich.
Damit ist die Lage eines Grundstücks von erheblicher Bedeutung für die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt.
Während die Bundesnormen entscheidend sind für das ob eines Vorhabens im Hinblick auf Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung, beeinflussen die landesrechtlichen Vorschriften vor allem über das wie der Umsetzung (Brandschutz, Abstandsflächen etc.).
Die Gemeinden besitzen die durch die Verfassung garantierte Planungshoheit. Sie sind aber an Recht und Gesetz gebunden und damit insbesondere an die erwähnten Rechtsnormen des Bundes und der Länder gebunden.
Werkzeuge der Planung der Gemeinden sind die sogenannten Bauleitpläne in der Form des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans.
Die ineinander verschränkten Kompetenzen der Protagonisten lassen erahnen, wie schwierig und konfliktträchtig sich die Rechtssituation im konkreten Fall darstellen kann.
Es lässt sich mittlerweile in allen Ländern und ihren Landesbauordnungen ein starker Trend zur Deregulierung feststellen. Die klassische Baugenehmigung als zwingende Voraussetzung eines Bauvorhabens ist oft nicht mehr nötig. Vielfach wurde sie ersetzt durch Kataloge verfahrensfreier Vorhaben, Genehmigungsfreistellungen, vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und ähnliche Instrumentarien.
Die einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber dadurch nicht weniger geworden. Im Gegenteil ist die Verantwortung und damit eine mögliche Haftung von Bauherrn, Architekten, Bauingenieuren und Statikern gestiegen, weil vielfach eine Vorabkontrolle durch die Baubehörde entfällt.

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Martin Liebert