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Compliance

Die Begriffe Compliance, Anti-Bribery-Compliance, Corporate Compliance und Corporate Compliance Officer erfreuen sich gegenwärtig in der Wirtschaftspresse und in der juristischen Literatur besonderer Aufmerksamkeit. Dies nicht zuletzt aufgrund der prominenten Korruptionsskandale und des verstärkten Vorgehens der EU-Wettbewerbskommission gegen Kartelle. Doch das Thema Compliance ist nicht nur ein modisches Randthema, das für kurze Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist. Tatsächlich entwickelt sich Compliance zu einem eigenständigen Rechtsgebiet und ist nicht nur für internationale Konzerne, sondern auch besonders für mittelständische Unternehmen ein wichtiges Thema.

Der Begriff „Compliance“ wurde ursprünglich für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verwendet, um organisatorische Maßnahmen zu benennen, die Interessenkonflikte, Insiderhandel oder Geldwäsche verhindern sollen (vgl. § 25a KWG, § 33 WpHG, § 14 GWG). Gegenwärtig ist unter dem Begriff Compliance die Gesamtheit der Maßnahmen zu verstehen, die das rechtmäßige Verhalten eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen und unternehmenseigenen Gebote und Verbote gewährleisten sollen. Doch hinter dem Begriff Compliance steht mehr als nur Gesetzestreue, nämlich die Frage, wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Unternehmens sichergestellt werden kann. Unternehmen sind einer Flut nationaler und internationaler Ge- und Verbote ausgesetzt, die eine Vielzahl von Pflichten begründen und die bei Nichtbefolgung ganz erhebliche Haftungsrisiken bergen. So seien beispielsweise Gebote und Verbote aus den Bereichen Kartellrecht, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Außenhandelsrecht, Geldwäsche, Versicherungs- und Bankrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht, Produkthaftung, Datenschutzrecht, Insolvenzrecht und nicht zuletzt Bilanz- und Steuerrecht genannt. Dabei steht auch und vor allem die für die Geschäftsführung besonders wichtige persönliche zivil-, steuer- und strafrechtliche Haftung im Focus. Ferner sind daneben die unterschiedlichen ausländischen Rechtsordnungen zu beachten, die ein Unternehmen bei Import- und Exportgeschäften treffen, wenn es über ausländische Tochtergesellschaften verfügt oder seinerseits Vorgaben einer ausländischen Muttergesellschaft unterliegt.
Nicht nur global aufgestellte Konzerne sondern auch Mittelständler organisieren ihre Wertschöpfung auf dem gesamten Globus. Sie verfügen über weltweit verstreute Fabrikstätten, Tochtergesellschaften, Joint Ventures, Lieferanten und Vertriebspartner. Dabei müssen die Rechtsordnungen der jeweiligen Länder und die internationale Reichweite dieser gesetzlichen Ge- und Verbote beachtet werden und gegebenenfalls die hieraus resultierenden Vorgaben umgesetzte werden. Unternehmen müssen also das für sie weltweit geltende Recht kennen und die daraus resultierenden Vorgaben – je nach Anforderungen – definieren. Diese Standards müssen entweder mit Wirkung für das gesamte Unternehmen global verbindlich gemacht oder nur lokal umgesetzt werden. Dabei sind die zu beachtenden Pflichten abhängig von der Branche, der Unternehmensgröße und der nationalen oder internationalen Ausrichtung des Unternehmens und seines Geschäftes.
Deutsche Unternehmen, die an einer US-Börse notiert sind und/oder über Tochtergesellschaften in den USA verfügen oder ihrerseits Vorgaben einer US-Muttergesellschaft umsetzen müssen, müssen die Vorgaben zur Vermeidung von Bestechung und Korruption und zur Einführung von internen Kontrollsystemen („Anti-Bribery-Compliance“) durch den Sarbanes-Oxley-Act (SOA) und den Foreign-Corrupt-Practices-Act (FCPA) beachten.
Immer stärker fordern Unternehmen, die internationalen Vorschriften unterliegen, von Ihren Geschäftspartnern, Zulieferern, Vertriebspartnern und Abnehmern, dass sie sich den für sie fremden gesetzlichen Vorgaben unterwerfen und entsprechende Erklärungen über ihre Compliance mit den entsprechenden Vorgaben abgeben.
Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Anforderungen für alle Bereiche eines Unternehmens wird daher auch von „Corporate Compliance“ gesprochen, die organisatorisch häufig in der Rechtsabteilung des Unternehmens eingerichtet wird und eng mit allen relevanten Abteilungen des Unternehmens, insbesondere Einkauf und Vertrieb, vernetzt ist (sog. „Corporate Compliance Organisation“).
Von wesentlicher – da öffentlichkeitswirksamer – Bedeutung ist gegenwärtig vor allem die Anti-Korruptions-Compliance, also die Frage, wie korrupte Strukturen aufgedeckt und verhindert werden können. Bestechung ist nicht nur ein Thema von Vertrieb und Einkauf, sondern aufgrund der schwerwiegenden Folgen für das gesamte Unternehmen von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist Bestechung im Vertrieb kein notwendiges Übel, ohne dass der Absatz einbrechen würde. Tatsächlich profitieren Unternehmen von sauberen Strukturen, denn Korruption ist teuer, unberechenbar und riskant. Langfristig werden Aufträge nicht aufgrund von Bestechung vergeben, sondern aufgrund der guten Qualität der Produkte. Häufig gilt: wer schmiert muss schmieren, da seine Produkte den qualitativen Anforderungen des Marktes nicht (mehr) gerecht werden. Entgegen weit verbreiteter Ansicht kommt es durch die Einführung von Anti-Korruptionsprogrammen tatsächlich nicht zu Beeinträchtigungen des Geschäfts; vielmehr stellen funktionierende Compliance Strukturen einen Wettbewerbsvorteil dar. Insbesondere bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand werden immer öfter Aufträge nur dann vergeben, wenn funktionierende Compliance Strukturen nachgewiesen werden können. Durch die Einführung ernsthafter Anti-Korruptionsmaßnahmen werden Unternehmen als vertrauenswürdige Geschäftspartner wahrgenommen.
Korruption kann zu Geldstrafen und Gewinnabschöpfungen im Bereich von mehreren 100 Mio. EUR führen. Daneben kann es zu Schadensatzansprüchen betroffener Dritter kommen. Besonders schwer wiegt der Imageschaden, der sich in einem Rückgang der Nachfrage und in Kursverlusten äußern kann. Weitere Kosten entstehen aus der Aufklärung der Sachverhalte, insbesondere durch Beratungskosten und die Einbindung des Managements in die Aufdeckung und Verbesserung der betrieblichen Organisation und Arbeitsabläufe. Diese erheblichen finanziellen Belastungen können für ein Unternehmen und die betroffenen Mitarbeiter existenzbedrohend werden, so dass mangelhafte Compliance für ein Unternehmen eine Existenzbedrohung darstellen kann. Auf strafrechtlicher Ebene werden im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen zu Lasten der betroffenen Unternehmen neben Bestechung und Bestechlichkeit regelmäßig eine Vielzahl weiterer Delikte begangen, wie etwa Unterschlagung, Untreue, Betrug, Erpressung sowie Falschbilanzierung und steuerrechtliche Delikte. Durch eine funktionierende Compliance Organisation kann Korruption eingeschränkt und so die straf- und zivilrechtlichen Risiken reduziert werden. Ziel von Compliance ist es also die Haftungsrisiken aus Gesetzesverletzungen zu minimieren, indem zukunftsorientiert organisatorische Maßnahmen getroffen und unternehmensinterne Prozesse eingerichtet werden, durch die Rechtsverletzungen durch das Unternehmen, seine Organe und seine Mitarbeiter verhindert, oder zumindest reduziert werden können.

Ihr Ansprechpartner ist:

Tim Günther



Welche Folgen hat mangelhafte Compliance?

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Die Folgen mangelhafter Compliance für das Unternehmen, die Geschäftsführung und die Mitarbeiter hängen von der Art des Verstoßes ab und sind mannigfaltig. Besonders Schwerwiegend sind Verstöße gegen Kartellrecht und Korruption.

Bei Bestechungshandlungen oder kartellrechtswidrigen Vereinbarungen kann es zu Geldbußen (§ 30 OWiG, 81 GWB) und der Abschöpfung des erlangten Vermögensvorteils kommen (§ 29a OWiG, § 34, 81 Abs. 4, 5 GWB). Den Geschäftsführern drohen Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR (§ 34, 81 Abs. 4, 5 GWB i.V.m. §§ 9, 17 Abs. 4, 130 OWiG) oder sogar Freiheitsstrafen (§§ 298, 299, 333, 334 StGB).

Kommt ein Vertag durch Bestechung zustande, ist zwischen der Schmiergeldabrede und dem Hauptvertrag, also dem durch die Bestechung zustande gekommenen Vertrag, zu unterscheiden. Die Schmiergeldabrede selbst ist nach den § 134 BGB i.V.m. § 299 StGB sowie § 138 BGB nichtig. Der Hauptvertrag ist nach h.M. nichtig, wenn sich die Nichtigkeit der Schmiergeldabrede im Hauptvertrag fortsetzt. Ein solches Fortwirken wird immer dann angenommen, wenn sich die Schmiergeldabrede zu Lasten der geschädigten Partei im Hauptvertrag in Gestalt eines Nachteils widerspiegelt. Ein Nachteil liegt vor, wenn die bestechende Partei die Schmiergeldsumme in den Auftrags- oder Kaufpreis einpreist und dadurch das Schmiergeld von dem geschädigten Unternehmen finanziert wird. Dessen ungeachtet kommt es zur Nichtigkeit des Hauptvertrages, wenn ein kollusives Zusammenwirken des Vertreters mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen vorliegt. Kartellrechtswidrige Verträge können nach § 1 GWB i.V.m § 134 BGB nichtig sein, wenn sich der Verstoß unmittelbar aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ergibt und nicht ohne dessen Aufhebung beendet werden kann, etwa bei unbilliger Behinderung beim Marktzugang. Folgeverträge, insbesondere Lieferverträge von Kartellmitgliedern mit ihren Abnehmern werden grundsätzlich nicht von der Nichtigkeit einer Kartellvereinbarung umfasst.

Im Fall von Bestechungen stehen der geschädigten Partei Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB sowie deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266, 299 StGB und aus § 826 BGB zu. Bei kartellrechtswidrigen Handlungen drohen Schadensersatzklagen der betroffenen Wettbewerber und Kunden aus § 33 Abs. 3 GWB.

Haftet auch die Geschäftsführung?

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Kommt es zu Gesetzesverstößen, so kann die Geschäftsleitung persönlich haften, wenn sie es versäumt hat, Strukturen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen einzurichten. Bei Bestechungshandlungen, kartellrechtswidrigem Verhalten oder sonstigen Gesetzesverstößen, so ist die Geschäftsleitung daran nur selten unmittelbar beteiligt. Es kann sie aber ein Organisationsverschulden treffen, was einen Schadensersatzanspruch nach den § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Die Geschäftsführung ist zur Einhaltung der für die Gesellschaft und ihre Angestellten geltenden Gesetze und der Vorgaben aus Satzung und internen Unternehmensrichtlinienverpflichtet und muss dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft die gesetzlichen Ge- und Verbote einhalten (Legalitätspflicht der Leitungsorgane). Darüber hinaus trifft die Geschäftsführung aus § 91 Abs. 2 AktG die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden können. Die Frage, ob sich aus § 91 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Struktur ableiten lässt oder lediglich für die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen, ist jedoch umstritten.

Welche Maßnahmen sind für eine erfolgreiche Compliance Struktur erforderlich?

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Für die Einführung von Compliance Strukturen existieren in der Praxis keine pauschalen Lösungen, vielmehr müssen unternehmensspezifische Strukturen entwickelt werden, die die besonderen Strukturen des Unternehmens und den Markt, auf dem es agiert, berücksichtigen. Die erforderlichen Maßnamen müssen die Unternehmensgröße, die Branche, und die internationale Ausrichtung des Unternehmens berücksichtigen.

Die Einführung von Compliance-Strukturen erfolgt häufig durch eine konzernweite Corporate Compliance Organisation oder Benennung eines Compliance Officers. Diese Funktion ist häufig in der Rechtsabteilung angesiedelt und/oder unmittelbar der Geschäftsleitung untergeordnet. Die Einführung von Compliance-Strukturen muss ganzheitlich erfolgen und in die laufenden Geschäftsprozesse eingebettet werden. Für die Einrichtung einer effektiven Compliance Organisation besonders wichtig sind:

  • Einrichtung einer Compliance Organisation mit klaren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
  • Unternehmensinterne Richtlinien und Arbeitsanweisungen (sog. Code of Conduct, Code of Business Ethics etc.). in denen die Unternehmensziele einerseits und bestimmte kritische Arbeitsabläufe zielgruppengerecht gestaltet werden. Dabei handelt es sich etwa um Vorgaben zum Umgang mit Behörden, Beamten, staatlichen Unternehmen oder Vertriebspartnern und sonstigen Geschäftspartnern sowie die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten, das Verhalten gegenüber Kunden und die Frage ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Geschenke, Spenden, Einladungen, persönliche Dienste, Gefälligkeiten, Preisnachlässe oder andere Zuwendungen gewährt oder angenommen werden dürfen und wie Verstöße gegen diese Verhaltensregeln zu ahnden sind.
  • Stetiges Training und Schulung der Mitarbeiter um Verständnis für die wesentlichen gesetzlichen Ge- und Verbote zu erreichen sowie die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Verstößen hiergegen.
  • Organisatorische Maßnahmen für mehr Transparenz wie etwa Vier-Augen-Prinzip, Funktionstrennung und sog. Business Partner Screening / Third Party Due Diligence Überwachung und Dokumentation der Maßnahmen