Das Arbeitsrecht umfasst die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen und Rechte und Pflichten diesbezüglich festlegen.
In Deutschland gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, vielmehr wird das Arbeitsrecht in die Kategorien Arbeitsvertragsrecht als Individualarbeitsrecht (geregelt im BGB und zahlreichen Sondergesetzen), Arbeitnehmerschutzrecht (u.a. Arbeitszeitschutzgesetz, Jugendschutz und Mutterschutz), Berufsverbandsrecht (insbesondere im TVG geregelt), Betriebsverfassungsrecht (insbesondere im BetrVG geregelt) und Verfahrensrecht der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGG) untergliedert.
Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, der zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber abgeschlossen wird. Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiges Dauerschuldverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und wird durch den Arbeitsvertrag begründet.
Arbeitgeber ist, wer mindestens einen anderen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt und dafür eine Vergütung schuldet, wobei dies eine natürliche oder juristische Person sein kann.
Der Arbeitnehmerbegriff ist in seinen Einzelheiten umstritten. Grundsätzlich ist Arbeitnehmer derjenige, der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.
Eine arbeitnehmerähnliche Person ist derjenige, der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für eine andere Person tätig ist, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von weiteren Arbeitnehmern erbringt. Hieraus folgt, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht und diese Person vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.
Arbeitsverträge sind grundsätzlich mündlich wirksam. Allerdings hat der Arbeitnehmer nach § 2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch auf eine Niederschrift des Arbeitgebers. Hierbei sind mindestens der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort und eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit anzugeben.
Ferner sind die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, anzugeben.
Unter Arbeitsbedingungen wird der Umfang und Inhalt der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses verstanden. Diese Bedingungen (bspw. Lohn, Zeit, Urlaub) können grundsätzlich im Arbeitsvertrag frei vereinbart werden; sie unterliegen jedoch den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen.
Wenn für einen Anspruch eines Arbeitnehmers eine Rechtsgrundlage fehlt, könnte eine betriebliche Übung vorliegen. Eine betriebliche Übung ist eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die besagte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer zustehen solle (bspw. Gratifikationen, Jubiläumsgaben). Eine solche betriebliche Übung entsteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber bei der jeweiligen Leistung ausdrücklich oder schlüssig einen Vorbehalt erklärt und damit eine Bindung für die Zukunft ausschließt.
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