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Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht umfasst die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen und Rechte und Pflichten diesbezüglich festlegen.
Im Bereich des Arbeitsrechts unterstützen wir Sie gern, insbesondere bei
- Gerichtlichen und außergerichtlichen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (bspw. Kündigungsschutzprozesse)
- Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen
- Bei Mobbingsachverhalten
Ihre Ansprechpartner sind:
Müssen Arbeitsverträge schriftlich verfasst werden?
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Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, so dass dieser auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann. Ausreichend ist eine Einigung über die Erbringung einer Dienstleitung.
Allerdings kann der Arbeitsvertrag aufgrund gesetzlicher (im Berufsausbildungsverhältnis) oder tariflicher Vorschriften der Schriftform bedürfen.
Aufgrund des Nachweisgesetzes hat der Arbeitgeber allerdings spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. |
Muss eine Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen?
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Gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. |
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
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Grundsätzlich ist der Zugang der Kündigung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit. Sofern einem Anwesenden ein Kündigungsschreiben überreicht wird, wird diese nach erfolgter Übergabe wirksam. Unter Abwesenden richtet sich der Zugang der Kündigung nach dem § 130 BGB. Hierbei gilt eine Willenerklärung als zugegangen, wenn diese derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Hierbei gilt, dass der Arbeitgeber den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen hat. |
Was muss ich bei der Abmahnung von Arbeitnehmern beachten?
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Eine Abmahnung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitgeber - in einer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise - Leistungsmängel beanstandet und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine ausdrückliche Androhung einer kündigungsrechtlichen Maßnahme ist nicht erforderlich. |
Welche Personen haben einen besonderen Kündigungsschutz?
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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist zunächst, dass es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 KSchG handelt.
Gem. § 23 Abs. 1 KSchG sind Kleinbetriebe (in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werde) von dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht erfasst. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat.
Einen über den Anwendungsbereich des KSchG hinausgehenden besonderen Schutz genießen vereinzelte Personengruppen. Im wesentlichen genießen gem. § 9 MuSchG Mütter im Mutterschutz, gem. § 18 BEEG Eltern in der Elternzeit, gem. §§ 85, 91 SGB IX Schwerbehinderte, gem. § 15 KSchG Betriebsräte, gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Auszubildende, gem. § 2 Abs. 1 ArbPlSchG Wehr- und Zivildienstleistende und gem. § 2 AbgG Abgeordnete im Einzelfall einen besonderen Kündigungsschutz. |