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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen und Rechte und Pflichten diesbezüglich festlegen.

In Deutschland gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, vielmehr wird das Arbeitsrecht in die Kategorien Arbeitsvertragsrecht als Individualarbeitsrecht (geregelt im BGB und zahlreichen Sondergesetzen), Arbeitnehmerschutzrecht (u.a. Arbeitszeitschutzgesetz, Jugendschutz und Mutterschutz), Berufsverbandsrecht (insbesondere im TVG geregelt), Betriebsverfassungsrecht (insbesondere im BetrVG geregelt) und Verfahrensrecht der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGG) untergliedert.

Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, der zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber abgeschlossen wird. Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiges Dauerschuldverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und wird durch den Arbeitsvertrag begründet.

Arbeitgeber ist, wer mindestens einen anderen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt und dafür eine Vergütung schuldet, wobei dies eine natürliche oder juristische Person sein kann.

Der Arbeitnehmerbegriff ist in seinen Einzelheiten umstritten. Grundsätzlich ist Arbeitnehmer derjenige, der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.

Eine arbeitnehmerähnliche Person ist derjenige, der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für eine andere Person tätig ist, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von weiteren Arbeitnehmern erbringt. Hieraus folgt, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht und diese Person vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.

Arbeitsverträge sind grundsätzlich mündlich wirksam. Allerdings hat der Arbeitnehmer nach § 2 des Nachweisgesetzes einen Anspruch auf eine Niederschrift des Arbeitgebers. Hierbei sind mindestens der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort und eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit anzugeben.

Ferner sind die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, anzugeben.

Unter Arbeitsbedingungen wird der Umfang und Inhalt der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses verstanden. Diese Bedingungen (bspw. Lohn, Zeit, Urlaub) können grundsätzlich im Arbeitsvertrag frei vereinbart werden; sie unterliegen jedoch den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen.

Wenn für einen Anspruch eines Arbeitnehmers eine Rechtsgrundlage fehlt, könnte eine betriebliche Übung vorliegen. Eine betriebliche Übung ist eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die besagte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer zustehen solle (bspw. Gratifikationen, Jubiläumsgaben). Eine solche betriebliche Übung entsteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber bei der jeweiligen Leistung ausdrücklich oder schlüssig einen Vorbehalt erklärt und damit eine Bindung für die Zukunft ausschließt.


Ihre Ansprechpartner sind:

Dr. Volker Römermann

Ina Jähne

Thomas Röth



Müssen Arbeitsverträge schriftlich verfasst werden?

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Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, so dass dieser auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann. Ausreichend ist eine Einigung über die Erbringung einer Dienstleitung.

Allerdings kann der Arbeitsvertrag aufgrund gesetzlicher (im Berufsausbildungsverhältnis) oder tariflicher Vorschriften der Schriftform bedürfen.

Aufgrund des Nachweisgesetzes hat der Arbeitgeber allerdings spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Muss eine Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen?

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Gem. § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

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Grundsätzlich ist der Zugang der Kündigung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit. Sofern einem Anwesenden ein Kündigungsschreiben überreicht wird, wird diese nach erfolgter Übergabe wirksam. Unter Abwesenden richtet sich der Zugang der Kündigung nach dem § 130 BGB. Hierbei gilt eine Willenerklärung als zugegangen, wenn diese derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Hierbei gilt, dass der Arbeitgeber den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen hat.

Was muss ich bei der Abmahnung von Arbeitnehmern beachten?

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Eine Abmahnung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitgeber - in einer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise - Leistungsmängel beanstandet und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine ausdrückliche Androhung einer kündigungsrechtlichen Maßnahme ist nicht erforderlich.

Welche Personen haben einen besonderen Kündigungsschutz?

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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist zunächst, dass es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 KSchG handelt.

Gem. § 23 Abs. 1 KSchG sind Kleinbetriebe (in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werde) von dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht erfasst. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat.

Einen über den Anwendungsbereich des KSchG hinausgehenden besonderen Schutz genießen vereinzelte Personengruppen. Im wesentlichen genießen gem. § 9 MuSchG Mütter im Mutterschutz, gem. § 18 BEEG Eltern in der Elternzeit, gem. §§ 85, 91 SGB IX Schwerbehinderte, gem. § 15 KSchG Betriebsräte, gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Auszubildende, gem. § 2 Abs. 1 ArbPlSchG Wehr- und Zivildienstleistende und gem. § 2 AbgG Abgeordnete im Einzelfall einen besonderen Kündigungsschutz.