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Recht der freien Berufe

„Bei Freiberufler-Zusammenschlüssen besteht anwaltlicher Beratungsbedarf nicht nur bei Auseinandersetzungen mit den berufsständischen Organisationen wie Berufskammern. Die Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gehört ebenfalls zu den Bereichen, in denen das Wettbewerbsrecht durch den Rechtsanwalt in Einklang mit den jeweiligen Berufsrechtvorschriften zu bringen ist.

Die Berufsrechte der einzelnen Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentanwälte) enthalten ebenfalls Besonderheiten, die bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften oder zwischen Gesellschaftern, zu berücksichtigen sind.“
Bei Gründung oder bei Beendigung von Freiberuflersozietäten besteht ein großes Konfliktpotenzial. Die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc. unter einem Hut zu bringen stellt eine Herausforderung für den Vertragsanwalt und für den Vertreter einer der Parteien in der Auseinandersetzung dar.

Auf freiberufliche Sozietäten sind in der Regel die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem BGB (§§ 705 ff. BGB) oder des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) anzuwenden. Insbesondere die Vorschriften des BGB lassen zahlreiche Fragen offen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verteilung der Mandanten- oder Patientenunterlagen sowie im Hinblick auf die Kündigungsfristen für eine BGB-Gesellschaft, die im Gesetz nicht geregelt sind. Eine Kündigung der Gesellschaft kann daher grundsätzlich gem. § 723 Abs. 1 BGB jederzeit erfolgen.

Häufig ist das Ausscheiden von Rechtsanwälten aus deren bisherigen Sozietät mit Zahlungen der verbleibenden Rechtsanwälten oder mit dem Verkauf von dem Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden verbunden.

Die Interessen der Sozien sind in dieser Situation entgegengesetzt; der Ausscheidende möchte den im Laufe der Jahre u.a. von ihm geschaffenen Wert realisiert bekommen. Die Verbleibenden dagegen möchten den ideellen Wert nicht auszahlen um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die wirtschaftliche Lage der Sozietät oder die Personenverbundenheit der Mandanten/Patienten zum Ausscheidenden sind Faktoren, die im Rahmen der Auseinandersetzung ebenfalls eine große Rolle spielen.

Dem ausscheidenden Sozius steht nach dem Gesetz ein Anspruch auf Abfindung zu. Gemäß § 723 Abs. 3 BGB darf dieser Anspruch weder ausgeschlossen noch übermäßig eingeschränkt werden.

Ein vertraglicher Ausschluss oder eine starke Einschränkung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs kann zur Unzulässigkeit der vertraglichen Regelung führen. Der BGH lässt abfindungsbeschränkende Klauseln nur in engen Grenzen zu. Maßgeblich ist insbesondere das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Anteilswert einerseits und dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsbetrag andererseits. Eine Abfindungsregelung darf den davon betroffenen Gesellschafter nicht übermäßig benachteiligen und seine nach § 723 Abs. 3 BGB bestehende Kündigungsmöglichkeiten unangemessen einschränken.

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gelten allerdings Besonderheiten: Wenn die an den Ausscheidenden gezahlte Abfindung auch den Wert des Mandantenstamms abgelten soll, hat dies nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zur Folge, dass der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muss (BGH, NJW 2000, 2584).

Wettbewerbsklauseln kommen in diesem Zusammenhang einer besonderen Bedeutung zu. Einige Sozietätsverträge enthalten für die Zeit nach dem Ausscheiden Wettbewerbsverbote (vgl. Übersicht bei Römermann, NJW 2002, 1399; Römermann, Auflösung und Abspaltung bei Anwaltssozietäten, NJW 2007, 2209). Zum Teil wird der Wettbewerb gestattet, die Mitnahme von Mandaten aber an eine besondere Vergütung geknüpft, die sich am Umsatz des jeweiligen Mandats orientiert.

Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2004, 66) mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht gem. § 138 BGB i.V. mit Art. 12 GG sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

Neben dem Gesellschaftsrecht müssen bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern ebenfalls die Besonderheiten des jeweiligen Berufsrechts sowie des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Diese Fragen spielen eine wichtige Rolle, wenn die Zusammenarbeit beendet werden soll.

Zu den klassischen Konfliktpunkten bei Sozietätstrennungen gehören das Ausscheiden von Gesellschaftern. Dies kann aus Altersgründen erfolgen, oder um eine berufliche Neuorientierung zu vollziehen. Konflikte entstehen häufig ebenfalls bei „Mandantenbefragungen“ oder „Patientenbefragungen“ beim Ausscheiden eines Sozius: Ob eine solche durchgeführt wird, sowie die Form und der Inhalt und wer letztlich angeschrieben werden darf, wird meistens durch die Gesellschafter unterschiedlich bewertet.

Viele Berufsordnungen sehen entsprechende Regelungen vor, was aber letztlich nicht die Konflikte vorbeugen lässt. So hält beispielsweise die anwaltliche Berufsordnung in § 32 eine Vorschrift über die „Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit“ bereit, die in der Praxis kaum praktische Hilfe bittet. Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien nach dieser Bestimmung mangels anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll.

Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jeder einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen. Scheidet ein Sozius aus, so gilt dies alles hinsichtlich derjenigen Auftraggeber, mit deren laufenden Sachen der ausscheidende Sozius zum Zeitpunkt seines Ausscheidens befasst oder für die er vor seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt. Wird eine Außensozietät beendet, so gelten die Regeln für den ausscheidenden Sozius entsprechend.

Es empfiehlt sich daher, eine entsprechende vertragliche Regelung bereits bei Gründung der Sozietät vorzusehen.

In engem Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Sozius oder der Auflösung der Gesellschaft steht die Frage, wer die bisherigen Kontaktmöglichkeiten zu den Mandanten oder Patienten behält; Aktenmitnahme, Telefonnummer und Domains gewährleisten die Möglichkeit, vom bisherigen Mandanten- oder Patientenstamm leichter kontaktiert zu werden. Verstärkt gilt das bei der Frage, ob der bisherige Name der Sozietät nach Ausscheiden fortgeführt werden darf.

Diese Fragen können zur Konfliktvermeidung bereits im Sozietätsvertrag geregelt werden.

Bei Auseinandersetzungen von Freiberufler-Sozietäten und insbesondere bei Ärzten, Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern sind weitere wichtige Aspekte von Bedeutung. Die Angehörigen dieser Berufe sind nach deren jeweiligen Berufsrechten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht besteht ferner nach § 203 StGB. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung muss insofern auf die Schweigepflicht geachtet werden. Sie spielt insbesondere eine Rolle bei der Mitnahme von Mandaten- oder Patientenakten und deren Einbringung in eine neue gesellschaftliche Struktur.

Aber auch bei der Übernahme von Mandaten oder Aufträgen von bisherigen Mandanten und Auftraggebern muss die Gefahr vermieden werden, dass widerstreitende Interessen übernommen oder sogar Parteiverrat begangen wird.

In einem solchen Fall hat der Betroffene sowohl mit berufsrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Die berufsrechtlichen Maßnahmen ersetzen nicht die Maßnahmen ordentlicher Gerichte. Gegebenenfalls wird ein Berufsträger sowohl von einem ordentlichen Gericht straf- oder zivilrechtlich belangt als auch von einem Gericht in berufsrechtlicher Hinsicht.

Einige Berufsgruppen wie die der Rechtsanwälte haben hierfür eine eigene Gerichtsbarkeit, von der berufliche Verfehlungen und Auseinandersetzungen mit der für den Berufsträger zuständigen Kammer zu entscheiden sind.

In erster Instanz ist für berufsrechtliche Angelegenheiten der Rechtsanwälte das Anwaltsgericht zuständig. Rechtsgrundlage für die Bildung der Anwaltsgerichte sind die §§ 92 bis 99 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Gerichte sind ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzt. In der zweiten Instanz ist der für den jeweiligen Bezirk des Oberlandesgerichtes zuständige Anwaltsgerichtshof (gem. den §§ 106 - 112 BRAO) anzurufen. Auch bei dem Bundesgerichtshof ist ein gesonderter Senat für Anwaltssachen für berufsrechtliche Fragen eingerichtet.

Ihre Ansprechpartner sind:

Sabina Funke

Dr. Volker Römermann


Ina Jähne


Monika Dibbelt



Darf ich als Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass ich bei einigen oder allen Oberlandesgerichten zugelassen bin?

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Der bislang häufig verwendete Verweis auf Zulassung bei Oberlandesgerichten oder bei bestimmten Gerichten ist nicht mehr möglich. Der von vielen Rechtsanwälten verwendete Hinweis, bei allen Gerichten vertretungsbefugt zu sein, ist nach der Änderung der BRAO vom 01.06.2007 zu einer bloßen Selbstverständlichkeit geworden. Die Verwendung dieses Zusatzes führt zu einer wettbewerbswidrigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
 

Wie kann ein Konflikt zwischen Rechtsanwälten und Mandanten zukünftig beigelegt werden?

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Das Bundeskabinett hat am 24.09.2008 einen Regierungsentwurf zur Einführung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht die Einrichtung einer organisatorisch selbständigen Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Mandanten vor.
 

Kann die Haftung des Rechtsanwalts vertraglich beschränkt werden?

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Es bestehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten einer vertraglichen Begrenzung von Ersatzansprüchen aus einem durch einen Rechtsanwalt fahrlässig verursachten Schadens gem. § 51 a PatAnwO zur Verfügung gestellt:

  1. Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit also 1 Mio. €), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Die Haftungsbegrenzung im Einzelfall muss schriftlich erfolgen. Dies setzt gemäß § 126 Abs. 2 BGB die Unterzeichnung durch beide Vertragspartner voraus. Sobald vorformulierte Bedingungen bzw. Standard-Formulierungen gegenüber Mandanten verwendet werden, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Die Haftungsbeschränkung kann sich in diesem Fall nur auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme beziehen.