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„Eingespielte Insolvenzverfahren“: Gespräche in der Grauzone!

Werden mittlere und größere Insolvenzverfahren eingeleitet, so gehen dem in aller Regel Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem ins Auge gefassten Insolvenzverwalter voraus. Gespräche in einer rechtlichen Grauzone: Mal hell, mal dunkel. Antragsteller können der Schuldner (oft der Geschäftsführer einer GmbH) oder ein Gläubiger (oft das Finanzamt, eine Krankenkasse) sein. Sie stellen den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wie dieses Verfahren dann verläuft, hängt entscheidend davon ab, wer es „managt“: dem Insolvenzverwalter. Kein Wunder, dass Antragsteller oft gerne im Vorfeld wüssten, wer das sein wird. Darüber entscheidet allerdings der Insolvenzrichter.
In der Vergangenheit war es aus Sicht des Antragstellers daher regelmäßig eine Lotterie. Ging es gut, lief das Verfahren danach prächtig und das Unternehmen wurde ggfs. saniert. Ging es schlecht, wurden Werte vernichtet und Unternehmen sinnlos zerschlagen.
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz: ESUG, hat zum 01.03.2013 insoweit neue Regeln aufgestellt (umfassend: Römermann/Praß, Das neue Sanierungsrecht für Unternehmen, 2012 – Walhalla-Verlag). Jetzt kann der Antragsteller einen Insolvenzverwalter „vorschlagen“ und der Verwalter in spe darf den Antragsteller im Vorfeld „allgemein beraten“. Was das genau sein soll, eine „allgemeine“ Beratung, und welche konkrete Bedeutung einem „Vorschlag“ zukommt, gehört seit Inkrafttreten dieser Vorschrift (§ 56 InsO) zu den am heftigsten umstrittenen Fragen des Insolvenzrechts. „Allgemeines“ will schließlich niemand hören, der real existierende Geschäftsführer ist an seinem konkreten Einzelfall interessiert und nicht an einer Erhöhung seiner Allgemeinbildung.
In gewisser Weise ist es also klar, entspricht dem Gesetz und ist ja auch nicht von vorneherein negativ zu sehen, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen Verwalterkandidat und Geschäftsführer/Antragsteller entsteht. Der Gesetzgeber hatte sich dabei gedacht, dass der Schuldner durch einen solchen Kontaktaufbau die Scheu vor einem Insolvenzantrag verlieren und früher den Antrag stellen sollte, nämlich dann, wenn noch etwas zu retten, wenn der Betrieb noch zu sanieren ist. Das ist ein vernünftiges Ziel und in der Tat können Unternehmen so zuweilen saniert werden (konkret in der Insolvenzabteilung unserer Kanzlei etwa die „Elzer Backwaren“, die Hersteller der berühmten Bahlsen Stollen, zum Jahreswechsel 2012/2013). Insoweit ist das also gut.
Werden hingegen vom Verwalterkandidaten Versprechungen verlangt, die er bei gesetzmäßigem Handeln nicht einhalten kann, ist die Schmerzgrenze überschritten. Wichtig ist es zudem, das Gericht nicht im Unklaren zu lassen oder gar zu täuschen (was zuweilen geschehen soll, wie zu hören ist).
Gespräche, die dem ESUG entsprechen, müssen das Tageslicht nicht scheuen. Und andere sollte man am besten von vorneherein nicht führen.


Prof. Dr. Volker Römermann, Römermann Rechtsanwälte AG
 
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BVerwG: Zulässige Werbung einer Zahnarztpraxis mit Qualitätssiegel

Art 12 Abs. 1 GG; § 6 NWHeilberG; BO der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar, einem niedergelassenen Zahnarzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines Franchise-Unternehmens hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält.

BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 – 3 C 4/09 (OVG Münster)
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OLG Köln: Das blau-weiß hinterlegte Eisbärmotiv von „WICK Blau“ ist wettbewerbsrechtlich geschützt

UWG §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2010 - 6 U 131/09
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AG München: Unverlangt abgeschickte E-Mail-Werbung ist unlauter

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, BGB §§ 823 Abs. 1, 1004

Bei einem einmaligen E-Mail-Kontakt kann ein Unternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-Emails erteilt wurde.

AG München, Urteil vom 09.07.2009 - 161 C 6412/09
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NJW-aktuell - Standpunkt Heft 31/2010, S. 10

Urhebergesetz

Standpunkt - Schöpferische Rechtsanwälte

LG Köln Urteil vom 07.07.2010 - 28O721/09
 
www.njw.de



Artikel aus NJW-aktuell


 
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BGH: Ende des vertraglichen Wettbewerbsverbots nach Austritt aus der Gesellschaft

§ 34 GmbHG; § 138 Abs. 1 BGB; Art. 12 Abs. 1 GG

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.

BGH, Urt. v. 30.11.2009 – II ZR 208/08
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Auslandsbeurkundung nach Inkrafttreten des MoMiG – Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung durch Baseler Notar

§ 40 Abs. 2 GmbHG

Seit 01.11.2008 kann ein Vertrag (Grundstück/Gesellschaft) mit Bezug zu Deutschland nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht mehr bei einem Schweizer Notar beurkundet werden; das frühere „Kostensparmodell“ wäre damit unmöglich geworden.

Denn: Unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG ist es nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich, dass der darin aufgestellten Verpflichtung des an der Anteilsübertragung beteiligten Notars ein Baseler Notar wegen Fehlens von Amtsbefugnissen in Deutschland nicht wird nachkommen können.


LG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.10.2009 – 3/13 O 46/09
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Unterzeichnung der Gesellschafterliste durch den Notar bei nur mittelbarer Mitwirkung

§ 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG

Auch im Fall einer nur mittelbaren Mitwirkung des Notars – weil sich der Gesellschafterbestand der beteiligten GmbH durch Verschmelzung geändert hat – besteht kein Grund, abweichend von dem umfassenden Wortlaut des § 40 Abs. 2 GmbHG von der Pflicht des Notars zur Erstellung der Gesellschafterliste abzusehen und stattdessen eine Pflicht der Geschäftsführer anzunehmen, wenn der Notar durch seine mittelbare Mitwirkung über interne Vorgänge der Beteiligten bestens informiert ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 1.12.2009 – 15 W 304/09
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